Freitag, 4. März 2011

Deutsche Übersetzung der ungarischen Medienregelung - Teil 2 -

Mit diesem Blogbeitrag setzt die Fakultät VSR Ihre Reihe von Hintergrundinformationen zu den „Neuregelungen im ungarischen Medienrecht“ fort.

Frau Dóra Frey, LL.M. hat sich mit der deutschen Übersetzung der ungarischen Vorschriften im Medienrecht befasst. Im zweiten Teil ihres Beitrags zu den "Grundzügen der neuen ungarischen Medien-Regelung" widmet sie sich nun speziell den Regelungen im CLXXXV. Gesetz von 2010, im Allgemeinen als „Mediengesetz“ bekannt. Diejenigen Passagen des Gesetzestextes, die wortwörtlich übersetzt wurden, sind kursiv hervorgehoben.

Hier finden Sie nun den zweiten Teil zu den „Grundzügen der neuen ungarischen Medien-Regelung“:


Grundzüge der neuen ungarischen Medien-Regelung
(zweiter Teil)

Anmerkung: In der folgenden Bearbeitung handelt es sich bei den kursiv gesetzten Textstellen um wortwörtliche Übersetzungen.

Das CLXXXV. Gesetz von 2010

Das CLXXXV. Gesetz von 2010, das „Gesetz über die Mediendienstleistungen und über die Massenkommunikation“, allgemein als Mediengesetz bekannt, enthält folgende detaillierte Regelungen: Bedingungen der Mediendienstleistungen, Regelung der öffentlich-rechtlichen Medien, Aufbau und Zuständigkeit der Nationalen Medien- und Telekommunikationsbehörde, Verfahrensregeln und Rechtsfolgen bei rechtswidrigen Handlungen von Medieninhalt-Anbietern.
Das Gesetz enthält teilweise technische Regeln: Ausschreibungs- und Vergabeverfahren für die Fernseh- und Rundfunkfrequenzen, Aufbau, Leitung und Aufsicht der öffentlich-rechtlichen Medien.
Hierbei handelt es sich auch im ein sog. 2/3-Gesetz, d.h. die Regelung der öffentlich-rechtlichen Medien, die Genehmigungsverfahren für die kommerziellen Fernseh- und Rundfunkanbieter, und die Vorbeugung einer Monopolstellung in den Medien, bedarf laut § 61 Abs. (4) der ungarischen Verfassung auch der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten.

Teil I. Allgemeine Bestimmungen

Kapitel I. Geltungsbereich
Die Regelung des Anwendungsbereiches in § 1 deckt sich mit dem des Gesetzes CIV. aus dem Jahr 2010, wird aber ergänzt durch § 2:
In den durch das Gesetz bestimmten Fällen erstreckt sich die Geltung des Gesetzes:
-          auf ergänzende Mediendienstleistungen und Dienstleistungsanbieter, die ihre Dienstleistung auf dem Gebiet der Republik Ungarn erbringen, oder deren Dienstleistung an Programmverbreitung auf dem Gebiet der Republik Ungarn anknüpft. (Abs (1))
-          auf Programmverbreitung, die mit elektronischen Fernmeldegeräten teilweise oder ganz auf dem Gebiet des Landes betrieben wird, oder mit Geräten, die auf das Gebiet Ungarns ausgerichtet sind (Abs (2) a))
-          auf die mit der Programmverbreitung verknüpften technischen Tätigkeiten (Abs (2) b))
-          auf die mit der Programmverbreitung verknüpften Tätigkeiten der ergänzenden Mediendienstleistungsanbieter (Abs (2) c))
-          auf natürliche und juristische Personen, Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit und auf leitende Amtsträger von diesen, die in den Abs. 2 aufgeführten Tätigkeiten erfasst sind oder eine damit verbundene Tätigkeit ausüben (Abs (3))
-          auf Dienstleistungsanbieter und Dienstleistungen, die Mediendienstleistungen oder Presseerzeugnisse vermitteln (Abs (4))
-          auf Zuschauer, Hörer und Leser, der unter die Geltung des Gesetzes fallenden Mediendienstleistungen, ergänzenden Mediendienstleistungen und Presseerzeugnissen, sowie auf Verbraucher und Abonnenten der Programmverbreitung von Medien

Kapitel II. Grundprinzipien
-          „In der Republik Ungarn können Mediendienstleistungen frei angeboten, Presseerzeugnisse frei veröffentlicht werden, Informationen und Ansichten können durch Massenkommunikationsmitteln frei weitervermittelt werden, ungarische und ausländische Medienangebote für den öffentlichen Empfang sind frei zugänglich. Die Bestimmung des Inhalts von Mediendienstleistungen und Presseerzeugnissen ist frei, der Medien-Anbieter und der Herausgeber der Zeitschrift haften für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes.“ (§ 3)
-          „Die Vielfalt der Mediendienstleistungen ist ein herausragend wichtiger Wert. Der Schutz der Vielfalt erstreckt sich auf die Vorbeugung der Entstehung eines Eigentumsmonopols und der ungerechtfertigten Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sollen unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Vielfalt ausgelegt werden“ (§ 4)
-          „Das Recht der Einwohner der Republik Ungarn, bzw. der Mitglieder der ungarischen Nation zur Beschaffung von Informationen und zur Informierung, und im Zusammenhang damit, die Herausbildung und Stärkung einer demokratischen gesellschaftlichen Öffentlichkeit, sind herausragende Verfassungswerte. Der Inhalt dieses Gesetzes soll im Lichte der Interessen einer demokratischen Öffentlichkeit ausgelegt werden.“ (§ 5)
-          „Die öffentlich-rechtliche Mediendienstleistung ist eine unabdingbare Voraussetzung der angemessen funktionierenden demokratischen Gesellschaftsordnung. Die Interessen der öffentlich-rechtlichen Mediendienstleistung sollen bei der Anwendung dieses Gesetzes mit besonderem Gewicht berücksichtigt werden.“ (§6)
-          „Die Mediendienstleistungsanbieter, die Herausgeber von Presseerzeugnissen, die Anbieter von ergänzenden Mediendienstleistungen, die Programmverbreiter, sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Tätigkeit, nach dem Prinzip von Treu und Glauben zu handeln, und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sind sie verpflichtet miteinander und mit den Zuschauer, Zuhörer, Leser, Verbraucher und Abonnenten gegenseitig zusammenzuwirken.“ (§7 (1))
Die Programmverbreiter, die Mediendienstleistungsanbieter und die Anbieter von ergänzenden Mediendienstleistungen sind verpflichtet die elektronischen Telekommunikationsnetze, die elektronischen Telekommunikationsdienstleistungen, die digitalen Programme, die ergänzenden Mediendienstleistungen, untereinander abgestimmt zu betreiben, dass diese ein einheitliches System bilden. (§ 7 (2))
-          „In der Regelung der Medien, in der Anwendung und Vollstreckung des Regelungsinhalt dieses Gesetzes haben die selbstregulierende Körperschaften der Mediendienstleistungsanbieter, der Herausgeber von Presseerzeugnisse, die vermittelnde Dienstleistungsanbieter und der Programmverbreiter und die Selbst- und Mitregulierungsverfahren teil. Bei der Anwendung dieses Gesetzes sollen diese Mechanismen beachtet werden.“ (§ 8)

Teil II. Allgemeine Regeln der Mediendienstleistungen und Presseerzeugnisse

Kapitel I. Vorschriften für den Inhalt der Mediendienstleistungen
Schutz von Kindern und Minderjährigen
-          Die Anbieter linearer Mediendienstleistungen müssen, mit Ausnahme von Nachrichtensendung, politische Informationssendung, Sportsendung, Vorschau, Werbung und Bekanntmachungen, alle Programme in Kategorien I-VI. einstufen, mit steigender Gefährlichkeit für Kinder und Jugendliche. Der Hauptgesichtspunkt hierfür ist, ob die einzelnen Programmteile die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen stören bzw. beinträchtigen bzw. gefährden können, mit sexuellen oder gewaltgeladenen Inhalten. (§ 9 (1)-(7))
Detaillierte Gesichtspunkte, und Leitlinien seiner Rechtspraxis veröffentlicht der Medienrat der Nationalen Medien- und Telekommunikationsbehörde, wenn es für eine einheitliche Praxis und angemessenen Schutz nötig ist, in einer Empfehlung. (§ 9 (8))
Auf Antrag eines Anbieters kann der Medienrat über die Kategorisierung innerhalb von 15 Tagen nach der Sendung einen Beschluss erlassen (§ 9 (9))
-          Die in den einzelnen Kategorien eingeteilten Programme können nur in bestimmten Zeitspannen und mit entsprechender Kennzeichnung gesendet werden, bzw. verschlüsselt vermittelt werden, wobei die Zugangsdaten nur Erwachsenen auszuhändigen sind. (§ 10)
-          Für abrufbare Mediendienstleistungen ist es auch verpflichtend, gefährliche Inhalte ggf. in den zwei höchsten Stufen einzustufen, und diese mit einer effektiven technischen Methode für Minderjährige unzugänglich zu machen (§ 11)

Informierungstätigkeit
-          „Die Informierungstätigkeit der Mediendienstleistungen soll den Erfordernissen des § 13 des Gesetzes 2010:CIV genügen.“ (§ 12 (1))
-          „ Die Ausgeglichenheit der Informationen ist – abhängig von der Art des Programms – in den einzelnen Sendungen oder in Reihen von regelmäßig gesendeten Programmen, zu gewährleisten.“ (§ 12 (2))
-          „Die Mitarbeiter von Mediendienstleistungsanbietern, die bei Nachrichten oder politischen Informationsprogrammen als Moderator, Nachrichtenleser oder Korrespondent regelmäßig mitwirken, dürfen zu keiner politische Nachricht, die bei jeglichen Mediendienstleistungsanbieter veröffentlichten Programmen erscheint, Meinungen oder bewertende Erläuterungen hinzufügen, mit Ausnahme von Nachrichtenkommentaren.“ (§ 12 (3))
-          „Die Meinungen oder bewertenden Erläuterungen sollen in diesen Programmen mit Angabe der Eigenschaft, unter Nennung des Verfassers und getrennt von den Nachrichten veröffentlicht werden.“ (§ 12 (4))

Übertragungen aus dem Parlament
-          Die Sitzungen des Parlaments und die öffentlichen Anhörungen in Sitzungen von Ausschüssen und bei Bedarf die Ausschusssitzungen werden übertragen. Die Aufnahmen sind für alle Mediendienstleistungsanbieter frei zugänglich, was jedoch das Recht, eigene Aufnahmen im Parlament zu machen, nicht berührt. Die Regeln, die die Unparteilichkeit der Übertragungen sichern, werden in einer Anlage der Geschäftsordnung des Parlaments niedergelegt. (§ 13)

Warnung von verletzenden Inhalten
-          Vor Sendungen mit Bild und Ton, die religiöse, glaubensbezogene oder andere weltanschauliche Überzeugung eventuell verletzen können, Gewalt zeigen oder geeignet sind die Ruhe zu stören, sind die Zuschauer und Zuhörer zu warnen. (§ 14)

Handhabung von Ausnahmesituationen in der Mediendienstleistung
-          Im Fall von einem Ausnahmezustand, Notstand, Gefahr, oder einem Verteidigungsfall, können die Mediendienstleistungsanbieter verpflichtet werden, in erforderlichen Umfang, bestimmte Bekanntmachungen bezüglich der gegebenen Situation unentgeltlich zu veröffentlichen. (§15)

Ausschließliche Übertragungsrechte
-          Die audiovisuellen Mediendienstleistungsanbieter, dürfen die ausschließlichen Übertragungsrechte nicht so wahrnehmen, dass ein erheblicher Teil – mehr als zwanzig Prozent – des Publikums, was ansonsten zu audiovisuellen Mediendienstleistungen Zugriff hat, von der Verfolgung eines für die Gesellschaft herausragend bedeutenden Ereignisses ausgeschlossen wird. Die Übertragung von solchen Ereignissen, soll bei einem Sender erhältlich sein der ohne Abonnement verfügbar ist, die Übertragung kann zeitgleich mit dem Ereignis oder später erfolgen. (§ 16 (1))
-          Die für die Gesellschaft herausragend bedeutsamen Ereignisse werden vom Medienrat – nach einer öffentlichen Anhörung – in einem Beschluss festgelegt. Im Beschluss ist zu regeln, ob die Übertragung zeitgleich oder verspätet erfolgen soll. (§ 16 (2))
Es folgt die Regelung des Festlegungsverfahrens und die Regelung der Weitergabe von Übertragungsrechten.

Kurze Nachrichten
Alle Mediendienstleistungsanbieter sind berechtigt über die nach § 16 (2) bestimmten Ereignissen kurz zu berichten. (§ 19)

Sendequoten
Die linearen audiovisuellen Medien sind verpflichtet in mindestens 50% der Sendezeit europäische, in mindestens ein Drittel der Sendezeit ungarische Werke zu zeigen. (§ 20) § 21 stellt Sonderregeln für die öffentlich-rechtlichen Medien auf, § 22 bestimmt Ausnahmen und Übergangsvorschriften.

Kommerzielle Inhalte
Die §§ 23-25 führen die Regelungen des § 20 des Gesetzes 2010:CIV aus. Die kommerziellen Inhalte dürfen nicht zur Verletzung der Menschenwürde oder zu Diskriminierungen führen, dürfen religiöse Überzeugungen und nationale Symbole nicht verunglimpfen. Minderjährige dürfen nicht unlauter beeinflusst werden.

Sponsoring von Mediendienstleistungen und Programme
§§ 26-29 führen die Regelungen des § 20 des Gesetzes 2010:CIV im Bereich des Sponsoring weiter aus. Parteien oder politische Bewegungen, sowie Hersteller von Tabakwaren und Hersteller, Anbieter von Waren und Dienstleistungen, die von der Werbung ausgeschlossen sind, können nicht als Sponsor genannt oder gezeigt werden. Bei audiovisuellen Medien sind die Nachrichtensendungen, bei audiovisuellen und Rundfunkmedien die Berichterstattungen von Nationalfeiertagen vom Sponsoring ausgeschlossen.

Produktwerbung in den Programmen
Produktwerbung ist in Mediendienstleistungen, mit Ausnahme von Kinofilmen, Filmen und Serien, Sportsendungen und Unterhaltungsprogrammen verboten. In anderen Programmen kann ein Produkt nur gezeigt werden, wenn es unentgeltlich erfolgt. In Nachrichtensendungen, Sendungen für Minderjährige unter 14 Jahren, Berichterstattungen von Nationalfeiertagen und religiösen Programmen, dürfen keine Produkte gezeigt werden, solche Produkte, die von der Werbung ausgeschlossen sind, dürfen auch nicht in den Programmen gezeigt werden. Die Zuschauer sind von der Produktwerbung zu unterrichten, die Auftraggeber dürfen die Programme ansonsten nicht beeinflussen. Über die Produktwerbungen kann der Medienrat Empfehlungen veröffentlichen. (§§ 30-31)

Politische Werbung, Bekanntmachungen vom allgemeinen Interesse, Werbung mit gesellschaftlichem Ziel
Die oben genannten speziellen Werbungen müssen als solche erkennbar, von anderen Werbungen und sonstigen Medieninhalten sofort zu unterscheiden sein, der Auftraggeber ist zu nennen. Politische Werbung kann im Wahlkampf nach den Bestimmungen der Wahlgesetze veröffentlicht werden, außer bei Wahlkampagnen, dürfen politische Werbungen nur im Zusammenhang mit einem Referendum veröffentlicht werden. Die Öffentlich-Rechtlichen, sowie die Mediendienstleistungsanbieter mit erheblichem Einfluss, können verpflichtet werden in Notsituationen Bekanntmachungen des Katastrophenschutzes zu veröffentlichen. (§ 32)

Webung und Fernsehshopping in der linearen Mediendienstleistung
Detaillierte Regelungen zur Kennzeichnung von Werbung, sowie über die Modalitäten der Ausstrahlung von verschiedenen Werbungen und Höchstgrenzen für die Dauer von Werbungen (§§ 33-35)

Werbung und Bekanntmachungen von öffentlichen Interesse in der öffentlich-rechtlichen Mediendienstleistung und in der Mediendienstleistung zu Gemeinschaftszwecken[1]
Beschränkung von Werbung in den öffentlich-rechtlichen und gemeinschaftlichen Mediendienstleistungen (Dauer, nur zwischen den einzelnen Programmen, Verbot von bestimmten Werbungsmodalitäten), sowie Pflicht zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen von öffentlichem Interesse, in bestimmter Dauer. (§ 36)

Bekanntmachungspflicht
-          „Die Mediendienstleistungsanbieter sind verpflichtet: a) Name oder Firma, b) Adresse oder Sitz, bzw. Postanschrift, c) E-Mail-Adresse, d) Telefonnummer, e) Name und Anschrift, der für das Verfahren wegen der Verletzung der Regel der Medienverwaltung zuständigen Regulierungs- oder Augsichtsbehörde, f) Name und Anschrift von Selbstregulierungskörperschaften, die für ein Verfahren ermächtigt sind, permanent für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“ (§ 37 (1))
-          „Der Mediendienstleistungsanbieter ist verpflichtet, die im Abs. (1) genannten Daten auf allen an der Mediendienstleistung anknüpfenden Internetseiten oder Teletextprogrammen zu veröffentlichen, wenn er über solche verfügt. Bei abrufbaren Mediendienstleistungen sind die Daten auch auf der Zugangsplattform zu veröffentlichen. Der Mediendienstleistungsanbieter hat des Weiteren Sorge dafür zu tragen, dass die Interessenten über die in a)-c) und e)-f) Punkt bestimmten Daten auch telefonisch Auskunft erhalten können.“ (§ 37 (2))


Verpflichtungen von Mediendienstleistungsanbieter mit erheblicher Einflusskraft
Die über erhebliche Einflusskraft verfügenden linearen audiovisuellen Mediendienstleistungsanbieter sind verpflichtet in bestimmten Umfang Nachrichtenprogramme zu senden. (§ 38)
Zugriff von Hörbehinderten zu den Programmen
Die Anbieter von audiovisuellen Mediendienstleistungen sollen anstreben, die Programme nach und nach für Hörbehinderte zugänglich zu machen. Die öffentlich-rechtlichen Anbieter und die Anbieter mit erheblicher Einflusskraft haben darüber hinaus Verpflichtungen. (§39)

Regelung der ergänzenden Mediendienstleistungen
Die §§ 14-18, 19 und 20 des Gesetzes 2010: CIV sind für die ergänzende Mediendienstleistung entsprechend anzuwenden.


Kapitel II. Berechtigung zur Mediendienstleistung und Herausgabe von Presseerzeugnissen

Allgemeine Bestimmungen
-          „Eine lineare Mediendienstleistung von einer in der Republik Ungarn ansässigen, unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Mediendienstleistungsanbieter kann nach Anmeldung und Einführung in das amtliche Register des Büros der Nationalen Medien- und Telekommunikationsbehörde (des Weiteren: Behörde) betrieben werden, mit der Ausnahme von den analogen linearen Mediendienstleistungen, die begrenzte Ressourcen staatlichen Eigentums in Anspruch nehmen, die nach Gewinn eines vom Medienrat ausgeschriebenen und durchgeführten Auswahlverfahrens und nach Vertragsabschluss betreiben werden können.“ (§ 41 (1))
-          „Die unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallende, von einem auf dem Gebiet der Republik Ungarn ansässigen Mediendienstleistungsanbieter angebotene, abrufbare Mediendienstleistung, ergänzende Mediendienstleistung und das von einem auf dem Gebiet der Republik Ungarn ansässigen Verlag herausgegebene Presseerzeugnis, sind bei der Behörde anzumelden.“ (§ 41 (2)
-          „Antragsteller für die Registrierung kann – im Rahmen dieses Gesetzes – jede natürliche, juristische Person, und Organisation ohne Rechtspersönlichkeit sein.“ (§41 (3))
-          „Die Behörde führt ein Register über a) die linearen audiovisuellen Mediendienstleistungen; b) die linearen Rundfunkmediendienstleistungen; c) die audiovisuellen Mediendienstleistungsanbieter, die das Recht zur Mediendienstleistung durch Ausschreibung erworben haben; d) die Rundfunkmediendienstleistungsanbieter, die das Recht zur Mediendienstleistung durch Ausschreibung erworben haben; e) die abrufbaren audiovisuellen Mediendienstleistungen; f) die abrufbaren Rundfunkmediendienstleistungen; g) die ergänzenden Mediendienstleistungen; h) die gedruckten Presseerzeugnisse; i) die Online-Presseerzeugnisse und Nachrichtenportale.“ (§41 (4))
-           „Wenn der Mediendienstleistungsanbieter sowohl lineare als auch abrufbare Dienstleistung anbietet, bzw. der Verleger das Presseerzeugnis sowohl gedruckt, als auch online Presseerzeugnisse herausgibt, ist er verpflichtet seine Mediendienstleistungen, bzw. Presseerzeugnisse gesondert anzumelden.“ (§ 41 (5))
-          „Die Daten der in Abs. (4) geregelten Register, sind hinsichtlich des Name und der Anschrift vom Mediendienstleistungsanbieter, Gründer und Verleger von Presseerzeugnisse, sowie bezüglich des Name von Mediendienstleistungen und Presseerzeugnissen öffentlich, und auf den Internetseiten der Behörde abrufbar. Die Behörde verwaltet, zwecks Überwachung der Tätigkeit als Mediendienstleistungsanbieter, oder Verleger von Presseerzeugnissen, die personenbezogenen Daten der natürlichen Personen, die als Mediendienstleistungsanbieter oder als Gründer oder Verleger von Presseerzeugnisse fungieren, bis zur Löschung aus dem Register.“ (§ 41 (6))
-          „Die Berechtigung zur linearen Mediendienstleistung ist nicht übertragbar.“ (§ 41 (7))

Berechtigung zur linearen Mediendienstleistung anhand der Anmeldung
-          Wer lineare Mediendienstleistungen ohne die Benutzung von begrenzten analogen Ressourcen in Staatseigentum anzubieten beabsichtigt, muss diese mindestens 45 Tage vorher anmelden.
Die Anmeldung soll die folgenden Daten enthalten: Name und Anschrift der Dienstleistungsanbieter, Name und Anschrift der leitenden Funktionsträger, Firmennummer oder Registrierungsnummer, Gründungsurkunde; die grundlegenden Daten der geplanten Dienstleistung: Art (audiovisuell oder Rundfunk), Typ (allgemein oder thematisch), Ausgestaltung (kommerziell oder zu Gemeinschaftszweckegemeinschaftlich betriebene), Name der Dienstleistung, Name der elektronischen Telekommunikationsanbieter, die die Dienstleistung verbreiten werden, voraussichtige Zahl der Abonnenten, Typ des Verbreitungsnetzes, Gemeinden, in denen es verbreitet wird, Sendezeiten, Einteilung und Aufbau der Programme, Sendezeit der Programme von allgemeinem Interesse, Nachrichtensendungen, Sendungen über das örtliche öffentliche Leben und Sendungen für ethnische und nationalen Minderheiten, ergänzende Mediendienstleistungen, Signal und Emblem der Dienstleistung, bei Erweiterung des Sendungsraumes diese Tatsache, bei Dienstleistungen via Satelliten, die technischen Daten und eine Annahmeerklärung, Angaben, ob der Anbieter oder der Besitzer des Anbieters in anderen Mediendienstleistungen beteiligt ist, geplante Anfang der Dienstleistung, Erklärung darüber, dass keine Inkompatibilität besteht.
Die Behörde entscheidet per Beschluss über die Registrierung innerhalb von 45 Tagen, wenn sie keinen Beschluss fasst, ist die Registrierung als erfolgt anzusehen.
Die Behörde lehnt die Registrierung ab, wenn Inkompatibilität besteht, wenn es zu einer unerlaubten Konzentrierung kommen würde, wenn der Anbieter Gebührenrückstände hat, die Anmeldung unvollständig ist (nach Aufforderung zur Ergänzung), der Name der geplanten Dienstleistung schon vergeben ist, oder mit einem bestehenden Namen zu verwechseln ist, oder die fällige Verwaltungsgebühr nicht errichtet wurde. (§ 42 (1)-(6))
Des Weiteren, werden die Bedingungen der Löschung aus dem Register geregelt, Anmeldung von Änderungen und Genehmigungen von Empfangsgebiet-Erweiterungen und Netzwerkbildung. (§ 42 (7)-(11))

Inkompatibilitätsregeln für lineare Mediendienstleistungen
-          Für Personen, die berechtigt sind lineare Mediendienstleistungen anzubieten, sind die Regeln des § 118. (1) a)-c) anwendbar. (§ 43 (1)) Des Weiteren, können keine Berechtigte sein: Richter und Staatsanwälte, leitende Beamte der Staatsverwaltung, Mitarbeiter und leitende Beamte der Behörde und Familienmitglieder der eben Genannten (§ 43 (2))
-          Die folgenden Organisationen dürfen keine Berechtigte für das Anbieten von linearen Mediendienstleistungen sein: Parteien, und Unternehmen, die von Parteien gegründet wurden, Staats- und Verwaltungsorgane (Ausnahmen sind bei einem Notstand möglich), Unternehmen, an denen der ungarische Staat, mit der Möglichkeit Einfluss auszuüben, beteiligt ist, Unternehmen, an denen die oben Genannten mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, oder für die Einflussnahme sonst berechtigt sind. (§ 43 (3))
-          Für eine örtliche Mediendienstleistung, mit einer Abdeckung von mindestens 20%, können keine Unternehmen oder Organisationen Berechtigte sein, bei denen in dem Vorstand, in der Geschäftsführung oder im Aufsichtsrat, bei einer Stiftung im Kuratorium Mitglieder des Gemeinderats, Bürgermeister, stellv. Bürgermeister, Oberbürgermeister und sein Stellvertreter, oder Familienmitglieder von den oben genannten beteiligt sind. (§ 43 (4))

Mediendienstleistungsgebühr
Regelung einer Mediendienstleistungsgebühr, die von der Behörde festgelegt wird. Diese soll verhältnismäßig und angemessen sein. Für Mediendienstleistungen zu Gemeinschaftszwecken soll keine Gebühr entrichtet werden. (§ 44)

Anmeldung von abrufbaren Mediendienstleistungen
-          Die Registrierung von abrufbaren Mediendienstleistungen, kann von dem zukünftigen Anbieter beantragt werden. Im Antrag sind anzugeben: a) Daten des Antragstellers: Name, Anschrift oder Sitz, Betriebsstätte, E-Mail Adresse und Telefonnummer, Name und Anschrift der leitenden Amtsträger, Vertreter, bzw. für den Kontakt mit der Behörde zuständigen Person, Firmennummer oder Registrierungsnummer; b) grundlegende Daten der geplanten Mediendienstleistung: Art (audiovisuell oder Rundfunk), Name, Typ (allgemein oder Thematisch), c) geplanter Anfang der Dienstleistung (§ 45 (1))
-          Der Anbieter der abrufbaren Mediendienstleistung kann nicht leitender Beamter oder Mitarbeiter der Behörde, Mitglied des Kuratoriums und der Rat der öffentlich-rechtlichen Medien, Direktor des Medienfond, Präsident, Vizepräsident oder Mitglied des Nationalen Rates für Telekommunikation und Informatik, Direktor eines öffentlich-rechtlichen Senders, Aufsichtsratsmitglied einer der oben Genannten, sowie Mitglied des Medienrates sein. Hierüber muss der Antragssteller eine Erklärung abgeben. (§ 45 (2))
-          Über die Registrierung entscheidet die Behörde innerhalb von 30 Tagen per Beschluss. Wenn innerhalb von 30 Tagen kein Beschluss gefasst wird, wird die Registrierung als erfolgt erachtet. (§ 45 (3))
-          Die Registrierung kann nur dann abgelehnt werden, wenn: a) bezüglich des Antragsstellers Inkompatibilität besteht, b) die Anmeldung nicht vollständig ist (nach Aufforderung zur Ergänzung), c) der beabsichtigte Name schon vergeben ist, oder mit einem Bestehenden zum Verwechseln ähnlich ist, d) der Antragsteller die Verwaltungsgebühr nicht bezahlt hat. (§ 45 (4))
-          Die abrufbare Mediendienstleistung ist aus dem Register zu löschen, wenn a) schon die Registrierung abgelehnt wird, b) der Mediendienstleistungsanbieter die Löschung beantragt hat, c) mit der Dienstleistung innerhalb eines Jahres nicht begonnen wird, oder die Dienstleistung, im Umfang von mehr als einem Jahr, unterbrochen wird, d) ein Gericht die Löschung wegen Missbrauch des Namens anordnet. (§ 45 (5))
-          Änderungen hinsichtlich der Daten der Mediendienstleistung und des Anbieters sind der Behörde zu melden (§ 46 (6)-(7))

Anmeldung von Presseerzeugnissen
-          „Die Registrierung eines Presseerzeugnisses kann von dem zukünftigen Verleger beantragt werden. Wenn der Gründer und der Verleger des Presseerzeugnisses unterschiedliche Personen oder Unternehmen sind, sollen ihr Verhältnis, ihre Aufgaben und Rechte bezüglich des Presseerzeugnisses in einer Vereinbarung geregelt werden.“ (§ 46 (1))
-          Im Antrag für die Registrierung des Presseerzeugnisses sollen die folgenden Daten angegeben werden: a) Daten des Antragstellers: Name, Anschrift (Wohnsitz oder Sitz, Betriebsstätte), E-Mail-Adresse und Telefonnummer, Name und Anschrift der leitenden Amtsträger, Vertreter, bzw. die für den Kontakt mit der Behörde zuständige Person, Firmennummer oder Registrierungsnummer; b) Titel des angemeldeten Presseerzeugnisses und die von der Nationalbibliothek vergebene Identifikationsnummer, bzw. eine Bescheinigung darüber, dass keine solche Nummer gebraucht wird; c) wenn der Gründer und der Verleger verschiedene Personen sind, die Daten von Beiden gem. Punkt a) (§ 46 (2))
-          Gründer oder Verleger des Presseerzeugnisses kann nicht ein leitender Beamte oder Mitarbeiter der Behörde sein, Mitglied des Kuratoriums oder des Rats der öffentlich-rechtlichen Medien, Direktor des Medienfond, Präsident, Vizepräsident oder Mitglied des Nationalen Rates für Telekommunikation und Informatik, Mitglied des Medienrates sein. Ausgenommen sind Presseerzeugnisse, die der Veröffentlichung oder Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen dienen. Der Antragssteller muss eine Erklärung abgeben, dass keine Inkompatibilität besteht. (§ 46 (3))
-          Über die Registrierung des Presseerzeugnisses entscheidet die Behörde innerhalb von 30 Tagen per Beschluss. Wenn innerhalb von 30 Tagen kein Beschluss gefasst wird, soll die Registrierung als erfolgt erachtet werden (§ 46 (4))
-          Die Registrierung kann nur dann abgelehnt werden, wenn: a) bezüglich des Antragsstellers Inkompatibilität besteht, b) die Anmeldung nicht vollständig ist (nach Aufforderung zur Ergänzung), c) der beabsichtigte Titel des Presserzeugnisses schon vergeben ist, oder einem Bestehenden zum Verwechseln ähnlich ist, d) der Antragsteller die Verwaltungsgebühr nicht bezahlt hat. (§ 46 (5))
-          Das Presserzeugnisse ist aus dem Register zu löschen, wenn a) schon die Registrierung abgelehnt worden ist, b) der Gründer oder der Verleger die Löschung beantragt hat, c) mit der Herausgabe innerhalb von zwei Jahren nicht begonnen wird, oder die Herausgabe über fünf Jahre hinaus unterbrochen wird, d) ein Gericht die Löschung wegen Missbrauchs des Titels anordnet. (§ 46 (6))
-          Änderungen der oben genannten Daten sind der Behörde zu melden (§ 46 (7)- (8))
-          Bei dem Presseerzeugnis – wenn eine Rechtsnorm nichts anderes regelt – und bei sonstigen Herausgaben, sind die wichtigsten Daten über Redaktion und Verlag anzugeben (Impressum). In dem Impressum sind die folgenden Daten anzugeben: a) Name des Verlags, sein Sitz, Name der verantwortlichen Person; b) Name oder Firma des Vielfältiger und Name der verantwortlichen Person; c) Ort und Zeit der Vervielfältigung, Nummer der Bestellung; d) Name der für die Redaktion verantwortlichen Person (§ 46 (9))
-          An den gedruckten Presseerzeugnisse, sind die internationalen Identifikationscodes (ISSN), sonstige internationale Kennzeichen und der Preis, gemäß den Regelungen sonstiger Gesetze, angegeben werden (§ 46 (10))
-          Rechtsnormen können vorschreiben, dass ein verkürztes Impressum, oder sonstige Daten, angegeben werden müssen, bzw. können hierfür besondere Regelungen getroffen werden. (§ 46 (11))
-          Regelung von Pflichtexemplaren (§ 46 (12)-(14))

Anmeldung von ergänzenden Mediendienstleistungen
-          Auf die Registrierung von ergänzenden Mediendienstleistungen sollen die Regeln für abrufbare Mediendienstleistungen angewendet werden. (§ 47)


Kapitel III. Berechtigung zur linearen Mediendienstleistung nach Ausschreibung

Allgemeine Regeln
-          Eine lineare analoge Mediendienstleistung, die knappe Ressourcen, die in Staatseigentum stehen, benutzt – falls dieses Gesetz nichts anderes regelt – kann nach Gewinn eines durch den Medienrat vorbereiteten und durchgeführten Ausschreibungsverfahrens und anschließenden Vertragsabschluss angeboten werden. (§ 48 (1))
-          Auf dieses Verfahren sind die Regeln des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, (Ket.) mit den in diesem Gesetz bestimmten Änderungen, anzuwenden. (§ 48 (2))
-          Die Aufgaben bezüglich des Ausschreibungsverfahrens werden vom Medienrat wahrgenommen, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. (§ 48 (3))
-          Der Medienrat kann ein bestimmtes Unternehmen für begrenzte Zeit, aber für maximal drei Jahre, mit der Ausübung eine Mediendienstleistung betrauen, wenn hierdurch eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird. Als solche öffentliche Aufgabe, gelten in Anwendung dieses Paragraphen: a) Mediendienstleistungen, innerhalb des, nach den Bestimmungen der Verfassung ausgerufenen Notstands, einer Natur- oder Industriekatastrophe, welche weite Teile des Landes betrifft, b) Bedienung eines besonderen Bildungs- Kultur- oder Informationsbedarfs einer Gemeinschaft, oder eines Bedarfs, der an ein bestimmtes, die Gemeinschaft betreffendes, Ereignis anknüpft (§ 48 (4))
-          Die Berechtigung zur Mediendienstleistung kann bei einer Rundfunkdienstleistung höchstens 7 Jahre, bei einer audiovisuellen Dienstleistung höchstens 10 Jahre betragen, und kann nach Ablauf dieses Zeitraums, auf Antrag, einmal ohne Ausschreibung um 5 Jahre verlängert werden, mit der Beschränkung, dass mit dem in § 38 (1) des LXXIV Gesetz von 2007 genannten Zeitpunkt die audiovisuellen Mediendienstleistungsverträge ablaufen. Der Verlängerungsantrag soll 14 Monate vor Ablauf des Vertrags eingereicht werden (§ 48 (5))
-          Falls keine Verlängerung beantragt wird, oder dies nicht möglich ist, muss der Medienrat 10 Monate, vor Ablauf der Berechtigung, den Ausschreibungstext veröffentlichen. Eine Verlängerung ist nicht möglich, wenn der Berechtigte schwerwiegend gegen das Gesetz oder den Vertrag verstoßen hat, oder Gebührenrückstände hat. (§ 48 (6)-(7))
-          Der Medienrat veröffentlicht gesondert die Möglichkeiten von Mediendienstleistungen für kleinere gesellschaftliche Gruppen. (§ 48 (8))
-          Auf Anfrage des Medienrats, stellt die Behörde das Verzeichnis der Mediendienstleistungsmöglichkeiten zusammen. (§ 48 (9)
Im Weiteren, folgen detaillierte Regelungen über die Vorbereitung von Ausschreibungen (§§ 49-50), über die Besonderheiten des Verfahrens (§ 51), über den Ausschreibungstext (§§ 52-53), über die Teilnahmegebühr (§ 54), über die Teilnahmeberechtigten (§ 55), über die formale und inhaltliche Anforderungen eines Angebots (§§ 56-59), über die Bewertung der Angebote (§ 60), über die Verkündung des Ergebnisses und hinsichtlich der Öffentlichkeit von Bewerbungen, einschließlich der Regelung von Rechtsmitteln (§§ 61-62), über den Vertrag und dessen Änderung (§§ 63-64) und über einstweilige Mediendienstleistungen (§ 65).

Kapitel IV. Gemeinschaftlich betriebene Mediendienstleistung
-          Die lineare gemeinschaftlich betriebene Mediendienstleistung bedient die speziellen Bedürfnisse von a) bestimmten gesellschaftlichen, nationalen und ethnischen Minderheiten, kultureller oder religiöser Gemeinschaften oder Gruppen, b) Bewohner einer Gemeinde, Region oder eines Sendegebiets, zur Information oder für kulturelle Programme; c) ein überwiegender Teil ihrer Sendezeit dient der Veröffentlichung von Programmen, deren Ziele jenen der öffentlich-rechtlichen Mediendienstleistung (§ 83) dienen. (§ 66 (1))
Die beabsichtigten „gemeinschaftlichen“ Aufgaben sind in der Mediendienstleistungsordnung festzulegen, über deren Erfüllung ist dem Medienrat jährlich Bericht zu erstatten. Für die gemeinschaftlichen Mediendienstleistungen gelten besondere Regelungen, was die Sendepflicht von bestimmten Programmen bedeutet (Kultur- und Nachrichtenprogrammen, ein erhöhter Anteil von ungarischen und europäischen Programmen, Programmen nach den Kriterien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks). (§ 66 (2)-(4)) Örtliche und Regionale Mediendienstleistungen können durch den Medienrat in einem gesonderten Verfahren als gemeinschaftliche Mediendienstleistungen anerkannt werden (§ 66 (5)-(6))

Kapitel V. Vorbeugung von Marktkonzentrationen und Mediendienstleistungsanbieter mit erheblicher Einflusskraft
Allgemeine Regeln zur Vorbeugung einer Konzentration auf dem Medienmarkt
-          Die Marktkonzentration der Mediendienstleistungsanbieter, die lineare Mediendienstleistungen anbieten, kann zwecks Aufrechterhaltung eines vielfältigen Medienmarktes und zur Vorbeugung von Informationsmonopolen im Rahmen dieses Gesetzes beschränkt werden.“ (§ 67)
-          Audiovisuelle oder Rundfunkdienstleistungsanbieter, die einen jährlichen durchschnittlichen Publikumsanteil von 35% haben, oder Dienstleister die in beiden Bereichen tätig sind und ein durchschnittlichen Publikumsanteil von 40% haben, dürfen keine neue Mediendienstleistung einrichten und bei keinem in der Mediendienstleistung tätigen Unternehmen einen Anteil erwerben. Dasselbe trifft auf die direkten und indirekten Inhaber der oben genannten Mediendienstleistungsanbieter zu. Solche Konzentrationen sind von dem Medienrat in einem behördlichen Verfahren gem. § 171 zu unterbinden. Des Weiteren, sind diese Anbieter verpflichtet, durch besondere Maßnahmen für die Förderung von Vielfalt zu sorgen (Änderungen der Sendungsstruktur, Erhöhung der Anteile von ungarischen oder unabhängig hergestellten Programmen). Die Maßnahmen zur Förderung von Vielfalt sind in einem Vertrag mit dem Medienrat zu regeln, wenn dies nicht erfolgt, sind die geplanten Maßnahmen dem Medienrat zur Genehmigung vorzulegen. Der Vollzug der Maßnahmen wird vom Medienrat im Rahmen einer behördlichen Überwachung kontrolliert. (§ 68)

Bestimmung der Mediendienstleistungsanbieter mit erheblicher Einflusskraft
-          „Als Mediendienstleistungsanbieter mit erheblicher Einflusskraft gelten lineare audiovisuelle Mediendienstleistungsanbieter und lineare Rundfunkmediendienstleistungsanbieter mit mindestens 15% eines jährlichen durchschnittlichen Publikumsanteils, wenn mindestens eine der angebotenen Mediendienstleistungen einen jährlichen durchschnittlichen Publikumsanteil von 3 % erreicht.“ (§ 69(1)) Der Medienrat überwacht ständig die Erfüllung der besonderen Pflichten gem. §§ 32 und 38-39. Die Daten über die durchschnittlichen Publikumsanteile und der Ermittlungsmodus soll auf der Internetseite der Behörde veröffentlicht werden (§ 69 (2)-(4))

Regelungen über das Verfahren zur Vorbeugung von Marktkonzentration und zur Bestimmung der Mediendienstleistungsanbieter mit erheblicher Einflusskraft
-          Die relevanten Tatsachen und Marktbedingungen werden in einem behördlichen Kontrollverfahren gem. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Ket.) mit den in diesem Paragraphen geregelten Abweichungen festgestellt. (§ 70 (1))
-          Die Mediendienstleistungsanbieter können zur Übergabe von Daten verpflichtet werden. (§ 70 (2)) Bei Versäumnissen können Ordnungsgelder in Höhe von 50.000-3.000.000 Forint auferlegt werden.
-          Das Verfahren kann von Amts wegen per Bescheid eingeleitet werden (§ 70 (5))
Des Weiteren, werden die Regelungen zur Ermittlung und Bezifferung der Publikumsanteile sowie besondere Regelungen und regelmäßige Überprüfungen der Feststellung als Mediendienstleistungsanbieter mit erheblicher Einflusskraft getroffen. (§ 70 (4); (6)-(12))

Regelungen für die Mediendienstleistungsanbieter von analogen linearen Rundfunkmediendienstleistungen deren Dienstleistungsberechtigung behördlich oder mit einem Mediendienstleistungsvertrag erworben wurde
Spezialregeln für Rundfunkdienstleistungen: ein Anbieter kann nur eine landesweite, oder zwei regionale und vier örtliche, oder zwölf örtliche Berechtigung für Rundfunkdienstleistung besitzen (§ 71 (1)). Die Berechtigten der Rundfunkdienstleistungen unterliegen besonderen Beschränkungen bei Erwerb von Anteilen anderer Mediendienstleistungsanbieter. (§ 71 (2)-(7))

Kapitel VI. Schutz der Vielfalt während der Programmverbreitung
Das Kapitel regelt die Programmverbreitung und –übermittlung der audiovisuellen Medien indem es Inkompatibilitätsregeln bzw. Teilhabebeschränkungen für Mediendienstleistungsanbieter aufstellt, die Programmverbreiter und Betreiber von technischen Netzwerken zur Programmverbreitung, zum Vertrieb und der Übermittlung bestimmter Programme verpflichtet (vor allem öffentlich-rechtliche und solche die zu Gemeinschaftszwecken betrieben werden), sowie bestimmte Mediendienstleistungsanbieter verpflichtet, die angebotenen Mediendienstleistungen, von ihnen unabhängigen Programmverbreitern ebenfalls zur Verfügung zu stellen, unter fairen Vertragsbedingungen. (§§ 72-81)

Teil III Die öffentlich-rechtliche Mediendienstleistung

In den §§ 82-102 werden Ziel, Grundsätze, Aufgaben, Organisation, Leitung, Aufsicht und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Mediendienstleistungen festgelegt.


Bearbeitet von Dóra Frey



[1] Mediendienstleistungen zu Gemeinschaftszwecken, sind solche Mediendienstleistungen die ohne Profitorientierung von einer Organisation der Zivilgesellschaft oder von Gemeinden betrieben werden, und den Bedürfnissen von gesellschaftlichen Gruppen entsprechen, oder Bewohner eines bestimmten kleineren Gebiets mit Informationen versorgen. Meistens sind es örtliche Fernseh- oder Radiosender, aber auch ein Campusradio von einer Hochschule kann so betrieben werden.

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