Montag, 14. Februar 2011

Deutsche Übersetzung der ungarischen Medienregelung

Mit diesem Blogbeitrag will die Fakultät VSR Ihre Reihe von Hintergrundinformationen zu den „Neuregelungen im ungarischen Medienrecht“ starten.

Aufgrund der heftigen Diskussionen auf nationaler und europäischer Ebene über mögliche Verletzungen der Pressefreiheit durch die ungarischen Mediengesetze, soll den Lesern dieses Blogs das notwendige Hintergrundwissen, zur Teilhabe an der wissenschaftlichen Diskussion, an die Hand gegeben werden. Eine eigene Stellungnahme wird hierbei bewusst vermieden. Der Blogleser soll vielmehr in die Lage versetzt werden, sich ein eigenes Bild von der Sachlage machen zu können. Dazu gehört an erster Stelle, die Erfassung des Inhalts der strittigen ungarischen Regelungen. Denn wer den tatsächlichen Wortlaut eines Gesetzes nicht kennt, kann dieses schlichtweg auch nicht auf seine Vereinbarkeit mit der Pressefreiheit oder sonstigen Grundrechten hin überprüfen. Insofern hat sich Frau Dóra Frey, LL.M. mit der deutschen Übersetzung der ungarischen Vorschriften im Medienrecht befasst. Ihr ist an dieser Stelle für den erheblichen Arbeitsaufwand ganz herzlich zu danken. Da die gesetzlichen Regelungen sehr umfangreich sind, werden die einzelnen Teile innerhalb dieses Blogs Schritt für Schritt veröffentlicht.

Hier finden Sie nun den ersten Teil zu den „Grundzügen der neuen ungarischen Medien-Regelung“:

Montag, 7. Februar 2011

Ein ganz einfacher Fall.

Anmerkung zu EuGH Rs. C-359/09 vom 3.2.2011
Jüngst entschied der EuGH in der Rechtssache C-359/09 – Donat Cornelius Ebert gegen die Budapesti Ügyvédi Kamara, die Budapester Anwaltskammer – eine Frage von erheblicher praktischer Relevanz. Es ging hier einerseits um die für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Rechtsanwälten höchst bedeutende Frage, welchen rechtlichen Bedingungen „einwandernde“ Rechtsanwälte im Aufnahmestaat unterworfen sind, und andererseits ganz allgemein um das Verhältnis zweier Richtlinien mit ähnlichem Anwendungsbereich: der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung sowie der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde.