Dienstag, 3. Mai 2011

Das neue Grundgesetz von Ungarn

Übersetzung von Dóra Frey


Grundgesetz von Ungarn
(25. April 2011)

GOTT, SEGNE DEN UNGARN!


Nationales Glaubensbekenntnis


Wir, die Mitglieder der ungarischen Nation, am Anfang des neuen Jahrtausends, erklären in Verantwortung für alle Ungaren Folgendes:
Wir sind stolz darauf, dass unser König Stefan der Heilige vor tausend Jahren den ungarischen Staat auf feste Grundlagen gebaut hat und unsere Heimat zu einem Teil des christlichen Europas machte.
Wir sind stolz auf unsere Vorfahren die für die Aufrechterhaltung, Freiheit und Unabhängigkeit unseres Landes kämpften.
Wir sind stolz auf die herausragenden geistigen Leistungen der ungarischen Menschen.
Wir sind stolz darauf, dass unser Volk Europa jahrhundertelang in Kämpfen verteidigte, und seine gemeinsamen Werte durch seine Begabung und Fleiß mehrte.
Wir anerkennen die die Nation erhaltende Kraft des Christentums. Wir achten die verschiedenen religiösen Traditionen unseres Landes.
Wir schwören, dass wir die geistige und seelische Einheit unserer in den Stürmen des vergangenen Jahrhunderts in Teile zerrissenen Nation bewahren werden.
Wir verpflichten uns, unser Erbe, die ungarische Kultur, unsere einmalige Sprache, die Sprache und Kultur der Nationalitäten in Ungarn, die menschgeschaffene und von Natur gegebenen Werte des Karpatenbeckens zu pflegen und zu bewahren. Wir tragen Verantwortung für unsere Nachfahren, deswegen schützen wir die Lebensgrundlagen unserer Nachfolger durch den sorgfältigen Gebrauch der materiellen, geistigen und natürlichen Ressourcen.
Wir glauben, dass unsere nationale Kultur einen reichen Beitrag zu der Vielfalt der europäischen Einheit leistet.
Wir achten die Freiheit und Kultur der anderen Völker und streben eine Zusammenarbeit mit allen Nationen der Welt an.

Wir bekennen uns zur Menschenwürde als Grundlage des menschlichen Daseins.
Wir bekennen uns dazu, dass sich die Freiheit der Einzelnen nur im Zusammenwirken mit anderen entfalten kann.
Wir bekennen uns dazu, dass die wichtigsten Rahmenbedingungen unseres Zusammenlebens die Familie und die Nation sind, die Grundwerte unserer Zusammengehörigkeit sind Treue, Glaube und Liebe.
Wir bekennen uns dazu, dass die Grundlage der Kraft der Gemeinschaft und der Ehre aller Menschen die Arbeit, die geistige Leistung der Menschen ist.
Wir bekennen uns zu dem Auftrag, die Hilfsbedürftigen und Armen unterstützen zu müssen.
Wir bekennen uns dazu, dass die Vervollkommnung eines guten Lebens, der Sicherheit, der Ordnung, der Gerechtigkeit und der Freiheit gemeinsames Ziel der Bürger und des Staates ist.
Wir bekennen uns dazu, dass eine richtige Volksherrschaft nur dort gegeben ist, wo der Staat seinen Bürgern dient, und ihre Angelegenheiten mit Billigkeit, ohne Missbrauch und Parteilichkeit erledigt.

Wir ehren die Errungenschaften unserer historischen Verfassung und die Heilige Krone, die die verfassungsmäßige staatliche Kontinuität von Ungarn und die Einheit der Nation verkörpert.
Wir anerkennen nicht die Aussetzung unserer historischen Verfassung während fremden Belagerungen. Wir lehnen die Verjährung der unmenschlichen Verbrechen, die während der Herrschaft von nationalsozialistischen und kommunistischen Diktaturen gegen die ungarische Nation und ihren Bürgern begangen worden sind, ab.
Wir anerkennen nicht die Rechtskontinuität der kommunistischen Verfassung aus dem Jahre 1949, weil sie die Grundlage einer tyrannischen Herrschaft war, deswegen erklären wir deren Ungültigkeit.
Wir sind mit den Abgeordneten der ersten freien Landesversammlung einverstanden, die in ihren ersten Beschluss erklärt haben, dass unsere heutige Freiheit aus unserer Revolution von 1956 hervorging.

Wir rechnen die Wiederherstellung der am 19. März 1944 verlorenen staatlichen Selbstbestimmung unserer Heimat ab den 2. Mai 1990, die Konstituierung der ersten frei gewählten Volksvertretung. Diesen Tag betrachten wir als Anfang der neuen Demokratie und verfassungsmäßigen Ordnung unserer Heimat.

Wir bekennen uns dazu, dass wir nach den zu moralischen Erschütterung führenden Jahrzehnten des zwanzigsten Jahrhunderts zweifellos einer seelischen und geistigen Erneuerung bedürfen.
Wir vertrauen einer gemeinsam gestalteten Zukunft, der Berufung auf die jungen Generationen. Wir glauben, dass unsere Kinder und Enkel mit ihrer Begabung, Ausdauer und seelischen Kraft Ungarn wieder groß machen werden.
Unser Grundgesetz ist die Grundlage unserer Rechtsordnung: ein Vertrag zwischen den Ungarn der Vergangenheit, der Gegenwart und der Zukunft. Ein lebendiger Rahmen, der den Willen der Nation ausdruckt, die Form, in der wir leben möchten.
Wir, die Bürger Ungarns sind bereit dazu, die Ordnung unseres Landes auf die nationale Zusammenarbeit zu begründen.


GRUNDLAGEN


Artikel A

Der Name unserer HEIMAT ist Ungarn.

Artikel B

(1) Ungarn ist ein unabhängiger, demokratischer Rechtsstaat.
(2) Die Staatsform von Ungarn ist die Republik.
(3) Die Quelle der öffentlichen Gewalt ist das Volk.
(4) Das Volk übt seine Gewalt durch seine gewählten Vertreter, ausnahmsweise direkt aus.

Artikel C

(1) Das Funktionieren des ungarischen Staates basiert auf dem Prinzip der Gewaltenteilung.
(2) Die Tätigkeit von niemandem darf darauf abzielen, die Macht gewaltsam zu erobern oder auszuüben bzw. ausschließlich auf sich zu vereinigen. Alle sind berechtigt und verpflichtet gegen solche Vorhaben auf gesetzlichem Wege vorzugehen.
(3) Zur Ausübung von Zwang zur Vollstreckung des Grundgesetzes und der Rechtsnormen ist der Staat berechtigt.

Artikel D

Ungarn trägt Verantwortung für das Schicksal der außerhalb seiner Grenzen lebenden Ungaren, im Bewusstsein des Zusammenhalts einer einheitlichen ungarischen Nation und fördert die Aufrechterhaltung und Entwicklung ihrer Gemeinden, unterstützt ihre Bemühungen für den Erhalt ihres Ungarnseins, die Durchsetzung ihrer individuellen und kollektiven Rechte, die Gründung ihrer kollektiven Selbstverwaltungen, ihr Fortkommen in der Heimat, sowie treibt ihre Zusammenarbeit miteinander und mit Ungarn voran.

Artikel E

(1) Ungarn wirkt mit dem Ziel der Vervollkommnung der Freiheit, des Wohlstands und der Sicherheit der europäischen Völker an der Schaffung der europäischen Einheit mit.
(2) Ungarn kann wegen der Beteiligung an der Europäischen Union als Mitgliedstaat anhand eines völkerrechtlichen Vertrages – in dem Umfang wie es zur Wahrnehmung der Rechte und Erfüllung der Pflichten aus den Gründungsverträge erforderlich ist – bestimmte, aus dem Grundgesetz sich ergebende Zuständigkeiten zusammen mit den anderen Mitgliedstaaten durch die Institutionen der Europäischen Union ausüben.
(3) Das Recht der Europäischen Union kann – im Rahmen des Absatzes (2) – eine allgemein verpflichtende Verhaltensregel bestimmen.
(3) Für eine Ermächtigung zur Anerkennung der verpflichtenden Wirkung eines völkerrechtlichen Vertrages gemäß Absatz (2) ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Abgeordneten der Landesversammlung erforderlich.

Artikel F

(1) Der Hauptstadt von Ungarn ist Budapest.
(2) Das Gebiet Ungarns gliedert sich ins Komitate, Städte und Gemeinden. In den Städten können Bezirke organisiert werden.

Artikel G

(1) Das Kind eines ungarischen Staatsangehörigen ist mit seiner Geburt ungarischer Staatsangehöriger. Ein Grundlagengesetz kann andere Fälle der Entstehung oder Erlangung der ungarischen Staatsangehörigkeit bestimmen.
(2) Ungarn schützt seine Staatsangehörigen.
(3) Niemandem kann die mit der Geburt entstandene oder rechtmäßig erworbene ungarische Staatsangehörigkeit aberkannt werden.
(4) Die detaillierten Regelungen zur Staatsangehörigkeit bestimmt ein Grundlagengesetz.

Artikel H

(1) Die Amtssprache in Ungarn ist Ungarisch.
(2) Ungarn schützt die ungarische Sprache.
(3) Ungarn schützt die ungarische Gebärdensprache als Teil der ungarischen Kultur.

Artikel I

(1) Das Wappen von Ungarn ist ein unten zugespitzter gespaltener Schild. Sein erstes Feld ist mit Rot und Silber siebenmal durchschnitten. Im zweiten roten Feld befindet sich auf dem goldgekrönten mittleren Teil eines dreifachen Hügels ein silbernes Doppelkreuz. Auf dem Schild ruht die ungarische Heilige Krone.

[Abbildung des Wappens]

(2) Die Flagge von Ungarn besteht aus drei, gleich breiten von oben in der Reihe roten, weißen und grünen waagerechten Streifen, in der die Farbe Rot Symbol der Kraft, die Farbe Weiß das der Treue, die Farbe Grün das der Hoffnung ist.

[Abbildung der Flagge]

(3) Die Hymne von Ungarn ist die Dichtung Himnusz von Ferenc Kölcsey mit der Musik von Ferenc Erkel.
(4) Das Wappen und die Flagge können auch in anderen historisch herausgebildeten Formen verwendet werden. Die detaillierten Regeln über die Verwendung des Wappen und der Flagge, sowie die staatlichen Auszeichnungen bestimmt ein Grundlagengesetz.

Artikel J

(1) Die Nationalfeiertage von Ungarn sind
a) der 15. März im Andenken an die Revolution und den Freiheitskampf 1848-49,
b) der 20. August, im Andenken an die Staatsgründung und den Staatsgründer, den König Heiliger Stefan und
c) der 23. Oktober, im Andenken an der Revolution und Freiheitskampf 1956.
(2) Der offizielle Staatsfeiertag ist der 20. August.

Artikel K

Die offizielle Währung von Ungarn ist der Forint.

Artikel L

(1) Ungarn schützt die Institution der Ehe, als auf Basis einer freiwilligen Entscheidung zustande gekommener Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau und die Familie, als Grundlage der Erhaltung der Nation.
(2) Ungarn fördert die Entscheidung zum Kind.
(3) Die Schutz der Familien regelt ein Grundlagengesetz.

Artikel M

(1) Die Wirtschaft von Ungarn basiert auf der wertschaffenden Arbeit und auf der Unternehmensfreiheit.
(2) Ungarn gewährleistet die Bedingungen eines lauteren Wirtschaftswettbewerbs. Ungarn tritt gegen den Missbrauch von Übermacht auf und schützt die Rechte der Verbraucher.

Artikel N

(1) Ungarn setzt das Prinzip des ausgeglichenen, transparenten und nachhaltigen Haushaltswirtschaftens durch.
(2) Für die Verwirklichung des Prinzips gemäß Absatz (1) tragen die Landesversammlung und die Regierung die primäre Verantwortung.
(3) Das Verfassungsgericht, die Gerichte, die örtlichen Selbstverwaltungen und die anderen Staatsorgane sind verpflichtet, das Prinzip gemäß Absatz (1) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beachten.

Artikel O

Jeder ist für sich selbst verantwortlich und ist verpflichtet nach Maßgabe seiner Fähigkeiten und Möglichkeiten zur Erfüllung der staatlichen und gemeinschaftlichen Aufgaben beizutragen.

Artikel P

Die natürlichen Ressourcen, besonders der Boden, die Wälder und der Wasservorrat, sowie die biologische Vielfalt, besonders die beheimateten Pflanz- und Tiersorten, sowie die kulturellen Werte bilden das gemeinsame Erbe der Nation, deren Schutz, Aufrechterhaltung und Bewahrung für die künftigen Generationen ist Pflicht des Staates und von jedermann.
(3) Ungarn schützt die Gebärdensprache der Tauben und Stummen als Bestandteil der ungarischen Kultur.

Artikel Q

(1) Ungarn strebt im Interesse der Schaffung und Erhaltung des Friedens und der Sicherheit sowie der nachhaltigen Entwicklung der Menschheit eine Zusammenarbeit mit allen Völkern und Staaten der Welt an.
(2) Zur Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen gewährleistet Ungarn den Einklang des Völkerrechts und des nationalen Rechts.
(3) Ungarn achtet die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts. Die sonstigen Quellen des Völkerrechts werden durch Verkündung in einer Rechtsnorm Bestandteile der ungarischen Rechtsordnung.

Artikel R

(1) Das Grundgesetz ist die Grundlage der Rechtsordnung Ungarns.
(2) Das Grundgesetz und die Rechtsnormen sind für alle verpflichtend.
(3) Die Bestimmungen des Grundgesetzes sollen im Einklang mit deren Zielen, dem in ihr enthaltenen nationalen Glaubensbekenntnis und den Errungenschaften unserer historischen Verfassung ausgelegt werden.

Artikel S

(1) Ein Vorschlag für die Annahme des Grundgesetzes oder für die Änderung des Grundgesetzes können der Staatspräsident, die Regierung, ein Ausschuss der Landesversammlung oder ein Abgeordneter der Landesversammlung unterbreiten.
(2) Zur Annahme des Grundgesetzes oder für die Änderung des Grundgesetzes ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Abgeordneten der Landesversammlung erforderlich.
(3) Der Präsident der Landesversammlung unterzeichnet das Grundgesetz oder die Änderung des Grundgesetzes und leitet es dem Staatspräsidenten zu. Der Staatspräsident unterzeichnet das Grundgesetz oder die Änderung des Grundgesetzes innerhalb von fünf Tagen nach Entgegennahme und verordnet die Verkündung im Amtsblatt an.
(4) Die Bezeichnung der Änderung des Grundgesetzes bei der Verkündung beinhaltet den Titel, die Nummer der Änderung und den Tag der Verkündung.

Artikel T

(1) Eine allgemein verbindliche Verhaltensregel darf nur eine im Grundgesetz ausgewiesene, durch ein über Gesetzgebungsbefugnisse verfügendes Organ erlassene, im Amtsblatt verkündete Rechtsnorm festlegen. Ein Grundlagengesetz kann die Regeln für die Verkündung der Selbstverwaltungsverordnungen und der in besonderer Rechtsordnung erlassenen Rechtsnormen abweichend festlegen.
(2) Rechtsnormen sind das Gesetz, die Regierungsverordnung, die Verordnung des Ministerpräsidenten, die Ministerialverordnung, die Verordnung des Präsidenten der Ungarischen Nationalbank, die Verordnung der Leiter des selbstständigen Regulierungsorgans und die Selbstverwaltungsverordnung. Des Weiteren sind Rechtsnormen die Verordnung des Verteidigungsrates während des Ausnahmezustandes und die Verordnung des Staatspräsidenten während des Notstandes.
(3) Ein Rechtsnorm darf dem Grundgesetz nicht widersprechen.
(4) Grundlagengesetz ist ein Gesetz, zu dessen Annahme und Änderung die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Abgeordneten der Landesversammlung erforderlich ist.


FREIHEIT UND VERANTWORTUNG

Artikel I

(1) Die unverletzlichen und unveräußerlichen Grundrechte des MENSCHEN sind zu achten. Deren Schutz ist primäre Pflicht des Staates.
(2) Ungarn anerkennt die grundlegenden individuellen und kollektiven Rechte des Menschen.
(3) Regeln für grundlegende Rechte und Pflichten können durch Gesetz festgelegt werden. Ein Grundrecht kann nur im Interesse der Durchsetzung eines anderen Grundrechts oder des Schutzes eines Verfassungswertes, in dem unbedingt erforderlichen Umfang, verhältnismäßig zu dem zu erreichenden Ziel, unter Achtung des wesentlichen Inhaltes des Grundrechts eingeschränkt werden.
(4) Für die durch Gesetz geschaffenen Rechtssubjekte sind diejenigen Grundrechte gewährleistet, des Weiteren werden Ihnen auch jene Pflichten auferlegt, die ihrer Natur nach nicht nur natürliche Personen betreffen können.

Artikel II

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Alle Menschen haben das Recht auf Leben und auf Menschenwürde, dem Leben der Leibesfrucht steht ab seiner Empfängnis Schutz zu.

Artikel III

(1) Niemand darf der Folter, unmenschlicher, erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt werden oder in Sklaverei gehalten werden. Der Menschenhandel ist verboten.
(2) Es ist verboten an Menschen ohne freiwillige und auf Auskunft beruhende Zustimmung medizinische oder wissenschaftliche Experimente durch zu führen.
(3) Eine auf Rassenzüchtung des Menschen abzielende Praxis, der Gebrauch von menschlichen Körpern und Körperteilen mit Gewinnabsicht und das Klonen von Menschen sind verboten.

Artikel IV

(1) Jeder hat das Recht auf Freiheit und persönliche Sicherheit.
(2) Niemand darf seine Freiheit anders als aus in einem Gesetz bestimmten Gründen und auf Grund eines im Gesetz bestimmten Verfahrens entzogen werden. Eine tatsächlich lebenslange Freiheitsstrafe darf nur wegen Begehung einer vorsätzlichen gewalttätigen Straftat verhängt werden.
(3) Die mit der Begehung einer Straftat verdächtigte und in Gewahrsam genommene Person muss in kürzester Zeit freigelassen oder vor Gericht gestellt werden. Das Gericht ist verpflichtet die ihm vorgeführte Person anzuhören und unverzüglich in einem mit Begründung versehenen Beschluss über seine Freilassung oder Verhaftung zu entscheiden.
(4) Derjenige, dem seine Freiheit unbegründet oder gesetzwidrig eingeschränkt wurde ist zum Ersatz seines Schadens berechtigt.

Artikel V

Jeder hat nach Maßgabe des Gesetzes das Recht zur Abwehr eines unberechtigten Angriffes die gegen seine Person bzw. Eigentum ausgeübt wurde oder die sie unmittelbar bedroht.

Artikel VI

(1) Jeder hat das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung, seiner Kontakte und seines guten Rufs.
(2) Jeder hat das Recht auf Schutz seiner persönlichen Daten, sowie das Recht auf Kenntnis und Verbreitung von Daten von öffentlichem Interesse.
(3) Die Durchsetzung des Rechts auf Schutz der persönlichen Daten und auf Erhalt der Daten von öffentlichem Interesse kontrolliert eine mit einem Grundlagengesetz gegründete, unabhängige Behörde.

Artikel VII

(1) Jeder hat das Recht auf die Freiheit der Gedanken, des Gewissens und der Religion. Dieses Recht umfasst die freie Wahl oder Änderung der Religion oder der sonstigen Überzeugung, und die Freiheit, dass jeder seine Religion oder sonstigen Überzeugungen durch die Ausübung von religiösen Handlungen und Zeremonien oder auf sonstiger Weise, sowohl individuell, als auch zusammen mit anderen, öffentlich oder in seinem Privatleben äußern kann, oder die Äußerung unterlassen kann, ausüben und unterrichten kann.
(2) In Ungarn funktionieren der Staat und die Kirchen getrennt voneinander. Die Kirchen sind selbstständig. Der Staat wirkt mit den Kirchen im Interesse von gemeinschaftlichen Zielen zusammen.
(3) Die detaillierten Regeln über die Kirchen bestimmt ein Grundlagengesetz.

Artikel VIII

(1) Jeder hat das Recht auf friedliche Versammlung.
(2) Jeder hat das Recht darauf Organisationen zu gründen, und das Recht sich an solche anzuschließen.
(3) Parteien können auf Grundlage des Vereinigungsrechts sich frei konstituieren und betätigen. Die Parteien wirken an der Bildung und Äußerung des Volkswillen mit. Die Parteien dürfen keine öffentliche Gewalt unmittelbar ausüben.
(4) Die detaillierten Regeln über die Tätigkeit und das Wirtschaften der Parteien bestimmt ein Grundlagengesetz.
(5) Gewerkschaften und sonstige Interessevertretungsorganisationen können sich auf Grundlage des Vereinigungsrechts frei konstituieren und betätigen.

Artikel IX

(1) Jeder hat das Recht auf freie Meinungsäußerung.
(2) Ungarn anerkennt und schützt die Freiheit und Vielfalt der Presse, gewährleistet die Bedingungen der zur Herausbildung der demokratischen Öffentlichkeit erforderlichen freien Information.
(3) Die detaillierten Regeln zur Pressefreiheit sowie der Aufsicht über die Mediendienstleistungen, der Presseerzeugnisse und des Telekommunikationsmarktes bestimmt ein Grundlagengesetz.

Artikel X

(1) Ungarn gewährleistet die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und des künstlerischen Schaffens, des Weiteren – im Interesse der Erlangung des möglichst hochgradigen Wissens – die Freiheit des Lernens sowie im Rahmen des im Gesetz bestimmten Umfang, des Unterrichts.
(2) In Fragen von wissenschaftlichen Wahrheiten ist der Staat nicht befugt zu entscheiden, zur Bewertung von wissenschaftlichen Forschungen sind ausschließlich die Betreiber der Wissenschaft berechtigt.
(3) Ungarn schützt die wissenschaftliche und künstlerische Freiheit der Ungarischen Akademie der Wissenschaften, der Ungarischen Kunstakademie. Die Hochschuleinrichtungen sind bezüglich der Inhalte und Methoden von Forschung und Lehre selbständig, ihre Organisation und Betrieb regelt ein Gesetz.

Artikel XI

(1) Jeder ungarische Staatsbürger hat das Recht auf Bildung.
(2) Ungarn gewährleistet dieses Recht durch die Ausweitung und allgemeine Zugänglichkeit der öffentlichen Bildung, durch die kostenlose und obligatorische Grundschule, durch die kostenlose und für jeden zugängliche mittlere Bildung, sowie auf Grundlage seiner Fähigkeiten für jeden zugängliche Hochschulbildung, des Weiteren durch die nach Maßgabe der durch Gesetz bestimmten finanziellen Unterstützung der am Unterricht Teilnehmenden.

Artikel XII

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Wahl seiner Arbeit und seines Berufes, sowie auf das Betreiben eines Unternehmens. Jeder ist verpflichtet mit seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprechender Arbeit zur Bereicherung der Gemeinschaft beizutragen.
(2) Ungarn ist bemüht, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass jede arbeitsfähige Person, die arbeiten möchte, arbeiten kann.

Artikel XIII

(1) Jeder hat das Recht auf Eigentum und Erbschaft. Das Eigentum ist mit gesellschaftlicher Verantwortung verbunden.
(2) Eigentum kann nur ausnahmsweise und im öffentlichen Interesse, in gesetzlich geregelten Fällen und in gesetzlicher Weise, gegen vollständige, unbedingte und sofortige Entschädigung enteignet werden.

Artikel XIV

(1) Ein ungarischer Staatsbürger darf vom Gebiet Ungarns nicht ausgewiesen werden und darf vom Ausland jederzeit zurückkehren. Ein auf dem Gebiet Ungarns aufhaltender Ausländer kann nur auf Grund von einem nach Gesetzt ergangenem Beschluss ausgewiesen werden. Die Ausweisung von Gruppen ist verboten.
(2) Niemand darf in einen Staat ausgewiesen werden oder an einen Staat ausgeliefert werden, wo ihn die Gefahr droht, zum Tode verurteilt, oder gefoltert zu werden, bzw. er einer sonstigen unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre.
(3) Ungarn gewährt denjenigen nicht ungarischen Staatsbürgern auf Antrag Asyl – wenn ihnen weder ihr Herkunftsland, noch ein anderer Staat Schutz bietet – die in ihrer Heimat bzw. im Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts wegen ihre rassischen oder nationalen Zugehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe, ihrer religiöser oder politischer Überzeugung verfolgt werden oder deren Angst vor Verfolgung begründet ist.

Artikel XV

(1) Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich. Alle Menschen sind rechtsfähig.
(2) Ungarn gewährt die Grundrechte jedem ohne jegliche Unterscheidung nämlich nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Behinderung, Sprache, politische, religiöse oder sonstige Überzeugung, nationale oder soziale Abstammung, materielle, familiäre oder sonstige Stellung.
(3) Frauen und Männer sind gleichberechtigt.
(4) Ungarn fördert die Verwirklichung der Chancengleichheit mit besonderen Maßnahmen.
(5) Ungarn schützt die Kinder, die Frauen, die Alten und die mit einer Behinderung Lebenden mit besonderen Maßnahmen.
Artikel XVI

(1) Alle Kinder haben das Recht auf denjenigen Schutz und diejenige Fürsorge, die zu einer angemessenen körperlichen, geistigen und moralischen Entwicklung erforderlich sind.
(2) Die Eltern haben das Recht, über die Erziehung ihres Kindes zu entscheiden.
(3) Die Eltern sind verpflichtet für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Diese Verpflichtung beinhaltet die Schulung ihres Kindes.
(4) Die volljährigen Kinder sind verpflichtet für ihre bedürftigen Eltern zu sorgen.

Artikel XVII

(1) Die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber wirken – mit Berücksichtigung der Sicherung der Arbeitsplätze, der Nachhaltigkeit der Volkswirtschaft und anderer gemeinschaftlichen Zielen – zusammen.
(2) Die Arbeitnehmer und ihre Organisationen haben nach Maßgabe des Gesetzes das Recht, mit den Arbeitgebern Verhandlungen zu führen, Tarifverträge abzuschließen, für ihre Interessen gemeinsam einzutreten oder zu streiken.
(3) Jede Arbeitnehmer hat das Recht auf Arbeitsbedingungen die seine Gesundheit, Sicherheit und Würde achten.
(4) Jede Arbeitnehmer hat das Recht auf tägliche und wöchentliche Erholungszeit sowie auf jährlichen bezahlten Urlaub.

Artikel XVIII

(1) Die Beschäftigung von Kindern ist – mit Ausnahme der im Gesetz festgelegten Fällen die ihre körperliche, geistige und moralische Entwicklung nicht gefährden – verboten.
(2) Ungarn gewährleistet den Schutz von Jugendlichen und Eltern auf dem Arbeitsplatz mit besonderen Maßnahmen.

Artikel XIX

(1) Ungarn ist bemüht, allen seinen Staatsbürgern soziale Sicherheit zu gewähren. Im Fall von Mutterzeit, Krankheit, Behinderung, Witwensein, Waisensein und unverschuldet eingetretener Arbeitslosigkeit sind alle ungarischen Staatsbürger zu einer durch Gesetz festgelegten Förderung berechtigt.
(2) Ungarn verwirklicht die soziale Sicherheit in den Fällen gemäß Absatz (1) und bei anderen Bedürftigen mit einem System von sozialen Einrichtungen und Maßnahmen.
(3) Das Gesetz kann die Art und das Maß von sozialen Maßnahmen im Verhältnis zu der für die Gemeinschaft nützliche Tätigkeit für Begünstigte von sozialen Maßnahmen festlegen.
(4) Ungarn fördert die Gewährleistung des Lebensunterhalts im hohen Alter mit Aufrechterhaltung eines auf gesellschaftlicher Solidarität basierenden einheitlichen staatlichen Rentensystems und mit der Ermöglichung der Tätigkeit freiwillig geschaffener gesellschaftlicher Organisationen. Das Gesetz kann die Voraussetzungen der Berechtigung auf staatliche Rente mit Berücksichtigung der Anforderung des Schutzes von Frauen bestimmen.

Artikel XX

(1) Jeder hat das Recht auf körperliche und seelische Gesundheit.
(2) Die Verwirklichung des Rechts gemäß Absatz (1) fördert Ungarn mit der von genetisch veränderten Lebewesen freien Landwirtschaft, mit Gewährleistung des Zugriffs auf gesunde Lebensmittel und Trinkwasser, mit Organisation des Arbeitnehmerschutzes und der Gesundheitsversorgung, mit Förderung des Sports und des regelmäßigen Trainings, sowie mit Gewährleistung des Schutzes der Umwelt.

Artikel XXI

(1) Ungarn erkennt das Recht von jedermann auf gesunde Umwelt an und setzt es durch.
(2) Wer die Umwelt schädigt, ist verpflichtet sie – nach Maßgabe des im Gesetz bestimmten Umfang– wieder herzustellen oder die Kosten der Wiederherstellung zu tragen.
(3) Es ist verboten, schädlichen Abfall mit dem Ziel der Ablagerung auf dem Gebiet Ungarns, einzuführen.

Artikel XXII

Ungarn ist bemüht, die Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Wohnen und den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen für alle zu ermöglichen.

Artikel XXIII

(1) Alle volljährigen ungarischen Staatsbürger haben das Recht darauf, an der Wahl der Abgeordneten der Landesversammlung, der Mitglieder der örtlichen Selbstverwaltungen und Bürgermeister sowie Mitglieder des Europäischen Parlaments aktiv und passiv teilzunehmen.
(2) Alle volljährige Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in Ungarn haben das Recht darauf, an der Wahl der Mitglieder der örtlichen Selbstverwaltungen und Bürgermeister sowie Mitglieder des Europäischen Parlaments aktiv und passiv teilzunehmen.
(3) Alle in Ungarn als Asylant, Einwanderer oder Angesessene anerkannten volljährigen Personen haben das Recht darauf, an der Wahl der Mitglieder der örtlichen Selbstverwaltungen und Bürgermeister aktiv teilzunehmen.
(4) Ein Grundlagengesetz kann das Wahlrecht oder seine Vollständigkeit an einen Wohnsitz in Ungarn, das passive Wahlrecht an weitere Bedingungen anknüpfen.
(5) Bei der Wahl der Mitglieder der örtlichen Selbstverwaltungen und Bürgermeister kann der Wahlbürger an seinem Wohnsitz oder an seinem Aufenthaltsort wählen. Der Wahlbürger kann sein Stimmrecht an seinem Wohnsitz oder an seinem Aufenthaltsort ausüben.
(6) Derjenige, den das Gericht wegen Begehung einer Straftat oder wegen Einschränkung seines Auffassungsvermögens vom Wahlrecht ausgeschlossen hat, besitzt kein Wahlrecht. Der Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in Ungarn kann nicht gewählt werden, wenn er anhand einer Rechtsnorm, Gerichts- oder Behördenentscheidung seines Angehörigkeitsstaates in seiner Heimat von der Ausübung dieses Rechts ausgeschlossen wurde.
(7) Alle haben das Recht an einer landesweiten Volksabstimmung teilzunehmen, die als Wähler an den Wahlen der Abgeordneten der Landesversammlung teilnehmen können. Alle haben das Recht an einer örtlichen Volksabstimmung teilzunehmen, die als Wähler an den Wahlen der Mitglieder der örtlichen Selbstverwaltung und des Bürgermeisters teilnehmen können.
(8) Alle ungarische Staatsbürger haben das Recht darauf, entsprechend ihrer Befähigung, Ausbildung und ihrem Fachwissen ein öffentliches Amt zu tragen. Ein Gesetz bestimmt die öffentlichen Ämter, die Mitglieder oder Amtsträger von Parteien nicht ausüben dürfen.

Artikel XXIV

(1) Jeder hat das Recht darauf, dass seine Anliegen von den Behörden ohne Parteilichkeit, auf anständige Weise innerhalb einer angemessenen Frist erledigt werden. Die Behörden sind nach Maßgabe des Gesetzes verpflichtet, ihre Entscheidungen zu begründen.
(2) Jeder hat das Recht darauf, dass der Staat nach Maßgabe des Gesetzes den Schaden ersetzt, der von Behörden während der Erledigung ihrer Aufgaben widerrechtlich verursacht wurde.

Artikel XXV

Jeder hat das Recht darauf, sich alleine oder gemeinsam mit anderen schriftlich mit einem Antrag, einer Beschwerde oder Vorschlag an jegliche Organe, die öffentliche Gewalt ausüben, zu wenden.

Artikel XXVI

Der Staat ist bemüht, neue technische Lösungen und Erkenntnisse der Wissenschaft anzuwenden, um die Effektivität seiner Tätigkeit und das Niveau der öffentlichen Dienstleistungen zu erhöhen, die bessere Transparenz der öffentlichen Angelegenheiten und die Chancengleichheit zu fördern.

Artikel XXVII

(1) Alle, die sich rechtmäßig auf dem Gebiet Ungarns aufhalten, haben das Recht auf freie Bewegung und freie Wahl ihres Aufenthaltsortes.
(2) Alle ungarische Staatsbürger haben das Recht darauf während ihres Aufenthalts im Ausland den Schutz von Ungarn zu genießen.

Artikel XXVIII

(1) Jeder hat das Recht darauf, dass eine gegen ihn erhobene Anklage oder über seine Rechte und Pflichten in irgendeinem Prozess durch ein gesetzesgemäß einberufenes, unabhängige und unparteiische Gericht in einem fairen und öffentlichen Verfahren innerhalb von einer angemessenen Frist entschieden wird.
(2) Niemand kann als schuldig betrachtet werden bis seine strafrechtliche Verantwortung nicht durch ein rechtskräftigen Beschluss des Gerichts festgestellt wurde.
(3) Eine dem Strafverfahren unterworfene Person hat in allen Abschnitten des Verfahrens das Recht auf Verteidigung. Der Verteidiger kann für seine Aussagen während Ausübung der Verteidigung nicht zur Verantwortung gezogen werden.
(4) Niemand darf schuldig gesprochen und bestraft werden für eine Tat, die im Zeitpunkt der Begehung gemäß des ungarischen Rechts oder – in einem durch einen völkerrechtlichen Vertrag, bzw. durch einen Rechtsakt der Europäischen Union bestimmten Fällen – gemäß des Rechts eines anderen Staates kein Straftat war.
(5) Absatz (4) schließt die Unterwerfung einer Person vor einem Strafverfahren und seine Verurteilung für eine solche Tat nicht aus, die zurzeit der Begehung laut den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts ein Straftat war.
(6) Außer der im Gesetz bestimmten außerordentlichen Fällen des Rechtsbehelfs darf niemand einem Strafverfahren unterworfen werden und nicht verurteilt werden wegen einer Straftat, wegen der er in Ungarn oder - in durch ein völkerrechtliches Vertrag, bzw. durch ein Rechtsakt der Europäischen Union bestimmten Fällen – in einem anderen Land gemäß eines Gesetzes rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde.
(7) Jeder hat das Recht auf einen Rechtsbehelf gegen eine gerichtliche, behördliche oder sonstige Verwaltungsentscheidung die sein Recht oder seine berechtigten Interessen verletzt.

Artikel XXIX

(1) Die in Ungarn lebende Nationalitäten sind staatsbildende Elemente. Jede ungarische Staatsbürger der zu einer Nationalität gehört, hat das Recht auf freie Bekenntnis und Erhaltung seiner Identität. Die in Ungarn lebenden Nationalitäten haben das Recht auf Gebrauch der Muttersprache, auf individuelle und kollektive Namensführung in eigener Sprache, auf die Pflege der eigenen Kultur und auf Unterricht auf der Muttersprache.
(2) Die in Ungarn lebenden Nationalitäten können örtlich und auf Landesebene Selbstverwaltungen bilden.
(3) Die detaillierten Regeln die sich auf die Rechte der in Ungarn lebenden Nationalitäten beziehen, sowie die Regeln des Wahls ihrer örtlichen und Landesselbstverwaltungen bestimmt ein Grundlagengesetz.

Artikel XXX

(1) Gemäß seiner Leistungsfähigkeit bzw. seiner Teilnahme in der Wirtschaft tragen alle zur Deckung der gemeinsamen Bedürfnisse bei.
(2) Das Maß des Beitrags zur Deckung der gemeinsamen Bedürfnisse muss im Fall von Eltern, die Kinder erziehen unter Berücksichtigung der Ausgaben der Kindererziehung festgelegt werden.

Artikel XXXI

(1) Alle ungarische Staatsbürger sind verpflichtet die Heimat zu verteidigen.
(2) Ungarn hält ein freiwilliges Reserveverteidigungssystem aufrecht.
(3) Zur Zeit des Ausnahmezustand und falls darüber im vorbereitenden Verteidigungsfall die Landesversammlung entscheidet, leisten die in Ungarn wohnhaften, volljährigen Männer mit ungarischer Staatsangehörigkeit Wehrdienst. Wenn die Leistung des Dienstes mit der Waffe mit der Gewissensüberzeugung des Wehrpflichtigen unvereinbar ist, leistet er Dienst ohne Waffe. Die Formen und detaillierten Regeln der Ableistung des Wehrdienstes bestimmt ein Grundlagengesetz.
(4) Für die in Ungarn wohnhaften, volljährigen ungarischen Staatsbürger kann für die Zeit des Ausnahmezustandes – nach Bestimmungen eines Grundlagengesetzes – eine Verteidigungsarbeitspflicht auferlegt werden.
(5) Für die in Ungarn wohnhaften, volljährigen ungarischen Staatsbürger kann für die Erfüllung von Aufgaben des Heimatschutzes und des Katastrophenschutzes – nach Bestimmungen eines Grundlagengesetzes – eine Zivilschuztpflicht auferlegt werden.
(6) Für die Erfüllung von Aufgaben des Heimatschutzes und des Katastrophenschutzes können alle – nach Bestimmungen eines Grundlagengesetzes – zur Leistung von wirtschaftlichen und materiellen Ressourcen verpflichtet werden.

Der Staat

Die Landesversammlung

Artikel 1

(1) Das höchste Volksvertretungsorgan von UNGARN ist die Landesversammlung.
(2) Die Landesversammlung
a) erlässt und ändert das Grundgesetz von Ungarn;
b) erlässt Gesetze;
c) nimmt das Gesetz über den zentralen Haushaltsplan an und genehmigt seinen Vollzug;
d) gibt Mandat für die Anerkennung von zwingender Kraft eines in ihrem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich gehörenden völkerrechtlichen Vertrag;
e) wählt den Staatspräsidenten, die Mitglieder und den Präsidenten des Verfassungsgerichts, den Präsident der Curia, den obersten Staatsanwalt, den Beauftragten der Grundrechte und seine Stellvertreter, den Präsident des Staatlichen Rechnungshofes;
f) wählt den Ministerpräsidenten, entscheidet über die Vertrauensfrage bezüglich der Regierung;
g) löst die grundgesetzwidrig tätigen Gemeinderäte auf;
h) entscheidet über Kriegserklärung und Friedensschluss;
i) trifft Entscheidungen die die besondere Rechtsordnung sowie die Teilnahme an Militäroperationen betreffen;
j) übt allgemeine Gnade aus
k) übt weitere im Grundgesetz und in anderen Gesetzen festgelegte Aufgaben- und Zuständigkeiten aus.

Artikel 2

(1) Die Abgeordneten der Landesversammlung werden von dem Wähler mit allgemeinem und gleichem Wahlrecht in unmittelbarer und geheimer Wahl, an einer Wahl, die die freie Artikulierung des Willens der Wähler sichert, nach in einem Grundlagengesetz bestimmten Regeln gewählt.
(2) Die Mitwirkung der in Ungarn lebenden Nationalitäten an der Arbeit der Landesversammlung regelt ein Grundlagengesetz.
(3) Die allgemeine Wahl der Abgeordneten der Landesversammlung – ausgenommen die Wahl wegen Selbstauflösung oder Auflösung der Landesversammlung – müssen in den Monaten April oder Mai des vierten Jahres nach Wahl der vorherigen Landesversammlung abgehalten werden.

Artikel 3

(1) Das Mandat der Landesversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und dauert bis zur konstituierenden Sitzung der nächsten Landesversammlung. Die konstituierende Sitzung wird – zu einem Termin innerhalb von dreißig Tagen nach der Wahl – durch den Staatspräsidenten einberufen.
(2) Die Landesversammlung kann ihre Selbstauflösung beschließen.
(3) Der Staatspräsident kann die Landesversammlung mit gleichzeitiger Ansetzung einer Neuwahl auflösen. wenn
a) im Fall des Erlöschens des Mandats der Regierung, wenn die Landesversammlung die vom Staatspräsidenten zum Ministerpräsidenten vorgeschlagene Person, innerhalb von vierzig Tagen nach Unterbreitung des ersten Vorschlags, nicht wählt,
b) die Landesversammlung das Gesetz über den zentralen Haushalt für das jeweilige Jahr, bis zum 31. März nicht beschließt.
(4) Vor der Auflösung der Landesversammlung ist der Staatspräsident dazu verpflichtet, die Meinung des Ministerpräsidenten, des Landesversammlungspräsidenten und der Fraktionsvorsitzenden der in der Landesversammlung vertretenen Parteien, einzuholen.
(5) Der Staatspräsident kann sein Recht gemäß Absatz (3) Punkt a) solange ausüben, bis die Landesversammlung einen Ministerpräsidenten wählt. Der Staatspräsident kann sein Recht gemäß Absatz (3) Punkt b) ausüben, bis die Landesversammlung das Gesetz über den zentralen Haushalt beschließt.
(6) Innerhalb von neunzig Tagen nach der Selbstauflösung oder Auflösung der Landesversammlung muss eine neue Landesversammlung gewählt werden.


Artikel 4

(1) Die Rechte und Pflichten aller Abgeordneten der Landesversammlung sind gleich, sie üben ihre Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit aus, im Zusammenhang damit sind sie nicht weisungsgebunden.
(2) Dem Abgeordneten der Landesversammlung stehen das Immunitätsrecht und eine die Unabhängigkeit sichernde Vergütung zu. Ein Grundlagengesetz legt die öffentlichen Ämter fest, die ein Landesversammlungsabgeordneter nicht wahrnehmen darf und kann weitere Fälle der Inkompatibilität bestimmen.
(3) Das Mandat der Landesversammlungsabgeordnete erlischt:
a) mit Erlöschen des Mandats der Landesversammlung
b) mit seinem Tod
c) mit Feststellung der Inkompatibilität
d) mit seinem Rücktritt,
e) wenn die zur Wahl erforderliche Voraussetzungen nicht mehr bestehen
f) wenn er ein Jahr lang an der Arbeit der Landesversammlung nicht teilnimmt.
(4) Über die Feststellung der Inkompatibilität, sowie über die Feststellung des Erlöschens des Mandats gemäß Artikel (3) Punkt e) und f) beschließt die Landesversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Abgeordneten der Landesversammlung.
(5) Die detaillierten Regelungen zur Rechtstellung und Vergütung der Abgeordneten der Landesversammlung legt ein Grundlagengesetz fest.

Artikel 5

(1) Die Sitzungen der Landesversammlung sind öffentlich. Auf Antrag der Regierung und jedem Abgeordneten der Landesversammlung kann die Landesversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Abgeordneten der Landesversammlung über die Abhaltung einer geschlossenen Sitzung beschließen.
(2) Die Landesversammlung wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Präsidenten, Vizepräsidenten und Notare.
(3) Die Landesversammlung bildet bestehend aus Abgeordneten der Landesversammlung ständige Ausschüsse.
(4) Die Abgeordneten der Landesversammlung können für die Koordinierung ihrer Tätigkeit nach Maßgabe der in der Geschäftsordnung festgelegten Voraussetzungen eine Fraktion gründen.
(5) Die Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn in der Sitzung mehr als die Hälfte der Abgeordneten der Landesversammlung anwesend sind.
(6) Wenn das Grundgesetz nicht anderes bestimmt, trifft die Landesversammlung ihre Beschlüsse mit den Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden Abgeordneten der Landesversammlung. Die Geschäftsordnung kann das Treffen von bestimmten Entscheidungen an eine qualifizierte Mehrheit anknüpfen.
(7) Die Landesversammlung bestimmt in einer, mit Stimmen von mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Abgeordneten der Landesversammlung angenommene Geschäftsordnung, die Regeln seiner Tätigkeit und die Sitzungsordnung.
(8) Die Bestimmungen, welche die regelmäßigen Sitzungen der Landesversammlung betreffen, bestimmt ein Grundlagengesetz.

Artikel 6

(1) Der Staatspräsident, die Regierung, ein Ausschuss der Landesversammlung oder ein Landesversammlungsabgeordneter können ein Gesetzesantrag einbringen.
(2) Die Landesversammlung kann das Gesetz – auf einem vor der Schlussabstimmung eingereichten Antrag des Initiators des Gesetzes, der Regierung oder des Präsidenten der Landesversammlung – zur Überprüfung seiner Kompatibilität mit dem Grundgesetz, dem Verfassungsgericht zuleiten. Die Landesversammlung beschließt über den Antrag nach der Schlussabstimmung. Im Fall der Annahme des Antrags leitet der Präsident der Landesversammlung das Gesetz zur Überprüfung seiner Kompatibilität mit dem Grundgesetz unverzüglich dem Verfassungsgericht zu.
(3) Der Präsident der Landesversammlung unterzeichnet das angenommene Gesetz innerhalb von fünf Tagen und leitet es dem Staatspräsidenten zu. Der Staatspräsident unterzeichnet das zugeleitete Gesetz innerhalb von fünf Tagen und ordnet seine Verkündung an. Wenn die Landesversammlung gemäß Absatz (2) das Gesetz zur Überprüfung seiner Kompatibilität mit dem Grundgesetz dem Verfassungsgericht zugeleitet hat, darf der Präsident der Landesversammlung das Gesetz nur dann unterzeichnen und dem Staatspräsidenten zuleiten, wenn das Verfassungsgericht kein Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festgestellt hat.
(4) Wenn der Staatspräsident ein Gesetz oder eine Bestimmung dessen für mit dem Grundgesetz unvereinbar hält – und eine Untersuchung gemäß Absatz (2) nicht erfolgt ist – kann er das Gesetz zur Überprüfung seiner Kompatibilität mit dem Grundgesetz dem Verfassungsgericht zuleiten.
(5) Wenn der Staatspräsident mit einem Gesetz oder einer Bestimmung von diesem nicht einverstanden ist und aus seinem Recht gemäß Absatz (4) kein Gebrauch gemacht hat, kann er das Gesetz vor der Unterzeichnung unter Mitteilung seiner Bedenken einmal an die Landesversammlung zur erneuten Überlegung zurückschicken. Die Landesversammlung berät über das Gesetz erneut und entscheidet erneut über seine Annahme. Der Staatspräsident kann von diesem Recht auch dann Gebrauch machen, wenn das Verfassungsgericht während der Überprüfung anhand des Beschlusses der Landesversammlung keine Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festgestellt hat.
(6) Das Verfassungsgericht entscheidet unverzüglich über die Anträge gemäß Absatz (2) oder (4), aber spätesten innerhalb von dreißig Tagen. Wenn das Verfassungsgericht eine Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz feststellt, berät die Landesversammlung über das Gesetz erneut, um die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu beheben.
(7) Wenn das Verfassungsgericht während der Überprüfung auf Antrag des Staatspräsidenten keine Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz feststellt, unterzeichnet der Staatspräsident das Gesetz unverzüglich und ordnet seine Verkündung an.
(8) Die Überprüfung eines gemäß Absatz (6) verhandelten und angenommenen Gesetzes, auf Kompatibilität mit dem Grundgesetz, kann gemäß Absatz (2) beziehungsweise (4) erneut vom Verfassungsgericht verlangt werden. Das Verfassungsgericht entscheidet über den Antrag unverzüglich, aber spätestens innerhalb von zehn Tagen.
(9) Wenn die Landesversammlung das wegen des fehlenden Einverständnis des Staatspräsidenten zurückgeschickte Gesetz ändert, kann die Überprüfung auf Kompatibilität mit dem Grundgesetz gemäß Absatz (2) beziehungsweise (4) nur hinsichtlich der geänderten Bestimmungen oder mit der Begründung beantragt werden, dass die im Grundgesetz bestimmten Verfahrensvoraussetzungen bezüglich der Gesetzgebung nicht erfüllt sind. Wenn die Landesversammlung das wegen des fehlenden Einverständnis des Staatspräsidenten zurückgeschickte Gesetz mit unverändertem Text annimmt, kann der Staatspräsident die Überprüfung auf Kompatibilität mit dem Grundgesetz mit der Begründung beantragen, dass die im Grundgesetz bestimmten Verfahrensvoraussetzungen bezüglich der Gesetzgebung nicht erfüllt sind.

Artikel 7

(1) Jeder Abgeordnete der Landesversammlung kann Fragen an den Beauftragten der Grundrechte, an den Präsident des Staatlichen Rechnungshofes, an den obersten Staatsanwalt, an den Präsidenten der Ungarischen Nationalbank richten in allen in ihrem Aufgabenbereich gehörenden Sachen.
(2) Jeder Abgeordnete der Landesversammlung kann Interpellation und Frage an die Regierung und an jedes Mitglied der Regierung richten in allen in ihrem Aufgabenbereich gehörenden Sachen.
(3) Die Untersuchungstätigkeit der Ausschüsse der Landesversammlung und die Pflicht des Auftretens vor den Ausschüsse regelt ein Grundlagengesetz.

Landesweite Volksabstimmung

Artikel 8

(1) Auf Initiative von mindestens zweihunderttausend Wahlbürgern ordnet die Landesversammlung eine landesweite Volksabstimmung an. Auf Initiative des Staatspräsidenten, der Regierung oder hunderttausend Wahlbürgern kann die Landesversammlung eine landesweite Volksabstimmung anordnen. Die an einer gültigen und erfolgreichen Volksabstimmung getroffene Entscheidung ist für die Landesversammlung verbindlich.
(2) Gegenstand der landesweiten Volksabstimmung kann nur eine Frage sein, die in den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Landesversammlung fällt.
(3) Es kann keine landesweite Volksabstimmung abgehalten werden
a) über eine Frage, die auf Änderung des Grundgesetzes abzielt;
b) über das Gesetz zum zentralen Haushaltsplan, über die Durchführung des Haushaltplans, über die zentralen Steuern, Gebühren, Abgaben, Zölle sowie über den Inhalt des Gesetzes über die Rahmenbedingungen der Gemeindesteuern;
c) über den Inhalt des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten der Landesversammlung, Mitglieder der örtlichen Selbstverwaltungen und Bürgermeister sowie die Abgeordneten des Europäischen Parlaments;
d) über Verpflichtungen die aus einem völkerrechtlichen Vertrag folgen;
e) über die Personal- und Organbildungsfragen die in die Zuständigkeit der Landesversammlung fallen,
f) über die Auflösung der Landesversammlung;
g) über die Auflösung eines Gemeinderats;
h) über die Kriegserklärung, über die Verkündung von Ausnahmezustand und Notstand, sowie über die Verkündung eines vorbereitenden Verteidigungsfall und seiner Verlängerung;
i) über die Frage bezüglich der Teilnahme an Militäroperationen;
j) über die Ausübung von allgemeine Begnadigung.
(4) Die landesweite Volksabstimmung ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Wahlbürger gültig abgestimmt hat und hat Erfolg, wenn mehr als die Hälfte der gültig abstimmenden Wahlbürger auf die gestellte Frage gleich geantwortet hat.

Der Präsident der Republik

Artikel 9

(1) Der Staatsoberhaupt von Ungarn ist der Staatspräsident, der die Einheit der Nation verkörpert und über die demokratische Funktionsweise der Staatsorganisation wacht.
(2) Der Staatspräsident ist Oberbefehlshaber der Ungarischen Streitkräfte.
(3) Der Staatspräsident
a) vertritt Ungarn;
b) kann an den Sitzungen der Landesversammlung teilnehmen und sich zur Wort melden;
c) ein Gesetz initiieren;
d) eine landesweite Volksabstimmung initiieren;
e) legt den Termin der allgemeinen Wahlen der Abgeordneten der Landesversammlung, der Mitglieder der örtlichen Selbstverwaltungen und Bürgermeister, sowie der Wahl zum Europäischen Parlament und der landesweite Volksabstimmung fest;
f) trifft Entscheidungen betreffend der besonderen Rechtsordnung;
g) beruft die konstituierende Sitzung der Landesversammlung ein;
h) kann die Landesversammlung auflösen;
i) kann das angenommene Gesetz zur Überprüfung der Kompatibilität mit dem Grundgesetz dem Verfassungsgericht zuleiten oder der Landesversammlung zum Überlegen zurückschicken;
j) schlägt die Person des Ministerpräsidenten, des Präsidenten der Curia, des obersten Staatsanwalt und des Beauftragten der Grundrechte vor;
k) ernennt die Berufsrichter und den Präsidenten des Haushaltsrates;
l) bekräftigt den Präsidenten der Ungarischen Akademie der Wissenschaften in seinem Amt;
m) bestimmt die Organisationsstruktur seines Amtes.
(4) Der Staatspräsident
a) erkennt anhand der Ermächtigung der Landesversammlung die zwingende Wirkung eines völkerrechtlichen Vertrages an;
b) beauftragt und empfängt die Botschafter und Gesandten;
c) ernennt die Minister, den Präsident der Ungarischen Nationalbank, den Leiter der eigenständigen Regulierungsorgane und die Universitätsprofessoren;
d) beauftragt die Rektoren von Universitäten;
e) ernennt und befördert die Generäle;
f) vergibt die im Gesetz festgelegten Auszeichnungen, Preise und Titel, sowie erlaubt das Tragen von ausländischen staatlichen Auszeichnungen;
g) übt das individuelle Begnadigungsrecht aus;
h) entscheidet über die in seinem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich gehörende Raumordnungsfragen;
i) entscheidet in Fällen bezüglich des Erwerbs und des Erlöschens der Staatsangehörigkeit
j) entscheidet über die Fragen, die ein Gesetz seinem Zuständigkeitsbereich zuweist.
(5) Zu allen in Absatz (4) bestimmten Verfügungen und Entscheidungen des Staatspräsidenten ist die Gegenzeichnung eines Mitglieds der Regierung erforderlich. Ein Gesetz kann verfügen, dass zu einer mit einem Gesetz in das Zuständigkeitsbereich des Staatspräsidenten zugewiesene Entscheidung keine Gegenzeichnung nötig ist.
(6) Der Staatspräsident verweigert die Erfüllung der in Absatz (4) Punkt b)-e) geregelten Aufgaben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, oder er mit triftigem Grund zu der Entscheidung kommt, das es zu einer erheblichen Störung des demokratischen Funktionierens der Staatsorganisation kommen würde.
(7) Der Staatspräsident verweigert die Erfüllung der in Absatz (4) Punkt f) geregelten Aufgaben, wenn dies zur Verletzung der Werteordnung des Grundgesetzes führen würde.

Artikel 10

(1) Die Landesversammlung wählt den Staatspräsidenten für fünf Jahre.
(2) Zum Staatspräsident kann jeder ungarische Staatsbürger gewählt werden, der sein fünfunddreißigstes Lebensjahr vollendet hat.
(3) Der Staatspräsident kann für dieses Amt höchstens einmal wiedergewählt werden.

Artikel 11

(1) Der Staatspräsident muss mindestens dreißig, höchstens sechzig Tagen vor dem Ablauf des Mandats des vorherigen Staatspräsidenten, wenn das Mandat vorzeitig endete, innerhalb von dreißig Tagen ab dem Erlöschen gewählt werden. Die Wahl des Staatspräsidenten wird vom Präsident der Landesversammlung festgelegt. Die Landesversammlung wählt den Staatspräsidenten in geheimer Abstimmung.
(2) Der Wahl des Staatspräsidenten geht ein Vorschlagsverfahren voran. Für die Gültigkeit eines Vorschlags ist die schriftliche Empfehlung von mindestens ein Fünftel der Abgeordneten der Landesversammlung erforderlich. Der Vorschlag soll beim Präsidenten der Landesversammlung vor Anordnung der Abstimmung eingereicht werden. Jeder Landesversammlungsabgeordnete kann einen Kandidaten vorschlagen. Die Vorschläge von demjenigen, der mehrere Kandidaten vorschlägt, sind alle ungültig.
(3) Anhand der ersten Abstimmung ist gewählter Staatspräsident, der Zweidrittel der Stimmen der Abgeordneten der Landesversammlung bekommen hat.
(4) Wenn die erste Abstimmung erfolglos war, muss eine zweite Abstimmung abgehalten werden. Während der zweiten Abstimmung kann man für die zwei Kandidaten stimmen, die die meisten Stimmen in der ersten Abstimmung erhalten haben. Wenn es im ersten Wahlgang auf den ersten Platz zu einer Stimmengleichheit gekommen ist, kann für die Kandidaten gestimmt werden, die die höchste Zahl der Stimmen bekommen haben. Wenn im ersten Wahlgang nur an der zweiten Stelle Stimmgleichheit entsteht, kann für die Kandidaten abgestimmt werden, die die beiden höchsten Zahlen an Stimmen erhalten haben. Anhand der zweiten Abstimmung ist gewählter Staatspräsident, derjenige, der – ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer der Abstimmung – die meisten Stimmen erhalten hat. Wenn auch die zweite Abstimmung erfolglos ist, wird anhand eines erneuten Vorschlagsverfahren eine neue Wahl abgehalten.
(5) Der Abstimmungsprozess muss innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Tagen abgeschlossen sein.
(6) Der gewählte Staatspräsident tritt zum Zeitpunkt des Ablaufs des Mandats des vorherigen Staatspräsidenten, im Fall der vorzeitigen Erlöschens des Mandats, acht Tage nach der Verkündung des Wahlergebnisses ins Amt, vor seinem Amtsantritt leistet er vor der Landesversammlung einen Eid ab.

Artikel 12

(1) Die Person des Staatspräsidenten ist unverletzlich.
(2) Das Amt ist unvereinbar mit allen anderen staatlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Ämtern und Aufträgen. Der Staatspräsident darf keiner anderen vergüteten Beschäftigung nachgehen und darf für sonstige Tätigkeiten – mit Ausnahme der unter Urheberrechtschutz fallenden Tätigkeiten – keine Vergütung annehmen.
(3) Das Mandat des Staatspräsidenten erlischt
a) mit Ablauf seiner Amtszeit;
b) mit seinem Tod;
c) wenn er über neunzig Tage hinaus unfähig ist, seine Aufgaben zu erfüllen;
d) wenn die zu seiner Wahl erforderliche Voraussetzungen nicht mehr bestehen
e) mit Feststellung der Inkompatibilität
f) mit seinem Rücktritt;
g) mit Absetzung von seinem Amt als Staatspräsidenten.
(4) Über die Feststellung des Zustandes des Staatspräsidenten, das die Erfüllung seiner Aufgaben über neunzig Tage hinweg unmöglich macht, über die Feststellung des Fehlen der zu seiner Wahl erforderlichen Voraussetzungen sowie über die Feststellung der Inkompatibilität entscheidet die Landesversammlung mit Stimmen von Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten der Landesversammlung.
(5) Die detaillierten Regeln der Rechtstellung des Staatspräsidenten und seiner Vergütung bestimmt ein Grundlagengesetz.

Artikel 13

(1) Gegen den Staatspräsidenten kann ein Strafverfahren nur nach dem Erlöschen seines Mandats eingeleitet werden.
(2) Ein Fünftel der Abgeordneten der Landesversammlung kann die Absetzung des Staatspräsidenten beantragen, der das Grundgesetz oder ein anderes Gesetz in Zusammenhang mit der Ausübung seines Amtes vorsätzlich verletzt, beziehungsweise eine vorsätzliche Straftat begeht.
(3) Zur Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens sind die Stimmen von Zweidritteln der Abgeordneten der Landesversammlung erforderlich. Die Abstimmung ist geheim.
(4) Nach Ergehen des Beschlusses der Landesversammlung bis zum Abschluss des Amtsenthebungsverfahrens darf der Staatspräsident seine Zuständigkeiten nicht ausüben.
(5) Die Ausführung des Amtsenthebungsverfahrens fällt in der Zuständigkeit des Verfassungsgerichts.
(6) Wenn das Verfassungsgericht als Ergebnis des Verfahrens die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit des Staatspräsidenten feststellt, kann es den Staatspräsidenten von seinem Amt entheben.

Artikel 14

(1) Im Fall einer vorübergehenden Verhinderung des Staatspräsidenten kann bis zum Entfallen der Verhinderung oder im Fall des Erlöschens seines Mandats bis zum Amtsantritt des neuen Staatspräsidenten der Präsident der Landesversammlung die Rechte des Staatspräsidenten ausüben.
(2) Die Tatsache der vorübergehenden Verhinderung des Staatspräsidenten wird auf Antrag des Staatspräsidenten, der Regierung oder eines Abgeordneten der Landesversammlung durch die Landesversammlung festgestellt.
(3) In der Zeit der Vertretung des Staatspräsidenten darf der Präsident der Landesversammlung seine Rechte als Landesversammlungsabgeordneter nicht ausüben, in Vertretung für ihn, werden die Aufgaben des Präsidenten der Landesversammlung von einem durch die Landesversammlung bestimmten Vizepräsident wahrgenommen.

Die Regierung

Artikel 15

(1) Die Regierung ist das allgemeine Organ der vollziehenden Gewalt, deren Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich sich auf alles erstreckt, was das Grundgesetz oder eine andere Rechtsnorm nicht explizit in den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich eines anderen Organs zuweist. Die Regierung ist der Landesversammlung verantwortlich.
(2) Die Regierung ist das oberste Organ der Verwaltung, sie kann nach Maßgabe von Gesetzen Staatsverwaltungsorgane einrichten.
(3) In ihrem Aufgabenbereich erlässt die Regierung Verordnungen, in im Gesetz nicht geregelten Fällen sowie aufgrund einer ihr erteilten Ermächtigung durch ein Gesetz.
(4) Die Verordnung der Regierung darf nicht gesetzeswidrig sein.

Artikel 16

(1) Mitglieder der Regierung sind der Ministerpräsident und die Minister.
(2) Der Ministerpräsident bestimmt in einer Verordnung einen oder mehrere stellvertretende Ministerpräsidenten aus der Mitte der Minister.
(3) Der Ministerpräsident wird durch die Landesversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten gewählt.
(4) Zur Wahl des Ministerpräsidenten ist die Mehrheit der Stimmen der Abgeordneten der Landesversammlung erforderlich. Der Ministerpräsident tritt mit seiner Wahl das Amt an.
(5) Der Staatspräsident trifft seinen Vorschlag gemäß Absatz (3)
a) wenn das Mandat des Ministerpräsidenten mit der Konstituierung der neu gewählten Landesversammlung erlöschen ist, in der konstituierenden Sitzung der Landesversammlung,
b) wenn das Mandat des Ministerpräsidenten mit seinem Rücktritt, mit seinem Tod, mit Feststellung der Inkompatibilität, wegen Fehlens der Voraussetzungen für seine Wahl erloschen ist, oder weil die Landesversammlung in einer Vertrauensabstimmung gegenüber dem Ministerpräsidenten ihr Misstrauen ausdrückt, innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erlöschen des Mandats des Ministerpräsidenten.
(6) Wenn die gemäß Absatz (5) zum Ministerpräsident vorgeschlagene Person von der Landesversammlung nicht gewählt wird, macht der Staatspräsident innerhalb von fünfzehn Tagen einen neuen Vorschlag.
(7) Der Minister wird auf Vorschlag des Ministerpräsidenten vom Staatspräsidenten ernannt. Der Minister tritt zum in der Ernennung genannten Zeitpunkt, beim Fehlen von diesem mit der Ernennung, sein Amt an.
(8) Die Regierung bildet sich mit der Ernennung der Minister.
(9) Die Mitglieder der Regierung leisten vor der Landesversammlung einen Eid.

Artikel 17

(1) Die Aufzählung der Ministerien bestimmt ein Gesetz.
(2) Ein Minister ohne Ressort kann zur Erfüllung von einem durch die Regierung bestimmten Aufgabenbereich ernannt werden.
(3) Das hauptstädtische Regierungsamt und das Komitatsregierungsamt sind das regionale Staatsverwaltungsorgan der Regierung mit allgemeiner Zuständigkeit.
(4) Die Bestimmung eines Grundlagengesetzes über die Bezeichnung eines Ministeriums, einem Minister oder einem Verwaltungsorgan kann durch Gesetz geändert werden.
(5) Die Rechtstellung der Regierungsbeamten regelt ein Gesetz.

Artikel 18

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die allgemeine Politik der Regierung.
(2) Ein Minister leitet, im Rahmen der allgemeinen Politik der Regierung, selbständig die in seinem Aufgabenbereich gehörenden Bereiche der Staatsverwaltung und die hierzu gehörigen untergeordneten Organe, sowie erfüllt er, die von der Regierung oder dem Ministerpräsident bestimmten Aufgaben.
(3) Das Regierungsmitglied erlässt aufgrund einer durch Gesetz oder in einer Regierungsverordnung erteilten Ermächtigung, in seinem Aufgabenbereich selbständig oder im Einvernehmen mit einem anderen Minister Verordnungen, die keinem Gesetz, keiner Regierungsverordnung und Verordnung des Präsidenten der Ungarischen Nationalbank widersprechen dürfen.
(4) Das Regierungsmitglied ist für seine Tätigkeit der Landesversammlung, sowie die Minister dem Ministerpräsidenten verantwortlich. Das Regierungsmitglied kann an den Sitzungen der Landesversammlung teilnehmen und sich zu Wort melden. Die Landesversammlung und der Ausschuss der Landesversammlung kann das Regierungsmitglied zur Anwesenheit in der Sitzung verpflichten.
(5) Die detaillierten Regeln der Rechtstellung des Regierungsmitglieds, seine Vergütung sowie die Vertretungsordnung der Minister bestimmt ein Gesetz.

Artikel 19

Die Landesversammlung kann von der Regierung Auskunft über den jeweiligen Regierungsstandpunkt bei Entscheidungsverfahren der Organe der Europäischen Union mit Regierungsteilnahme verlangen und kann zu Vorschlägen die in einem solchen Verfahren an der Tagesordnung sind, Stellung nehmen. Die Regierung nimmt bei der Entscheidungsfindung in der Europäischen Union die Stellungnahme der Landesversammlung als Grundlage.

Artikel 20

(1) Das Mandat der Regierung endet mit dem Erlöschen des Mandats des Ministerpräsidenten.
(2) Das Mandat des Ministerpräsidenten erlöscht
a) mit der Konstituierung der neu gewählten Landesversammlung;
b) wenn die Landesversammlung gegenüber dem Ministerpräsidenten ihr Misstrauen ausspricht und einen neuen Ministerpräsidenten wählt;
c) wenn die Landesversammlung in der vom Ministerpräsidenten beantragten Vertrauensabstimmung ihr Misstrauen gegenüber den Ministerpräsidenten ausspricht;
d) mit seinem Rücktritt;
e) mit seinem Tod;
f) mit der Feststellung der Inkompatibilität;
g) wenn die für die Wahl erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr bestehen.
(3) Das Mandat des Ministers erlischt
a) mit Erlöschen des Mandats des Ministerpräsidenten;
b) mit dem Rücktritt des Ministers;
c) mit seiner Entlassung;
d) mit seinem Tod.
(4) Über die Feststellung des Fehlens der für die Wahl des Ministerpräsidenten erforderlichen Voraussetzungen und über die Feststellung der Inkompatibilität entscheidet die Landesversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Abgeordneten der Landesversammlung.

Artikel 21

(1) Ein Fünftel der Abgeordneten der Landesversammlung kann gegen den Ministerpräsidenten schriftlich – mit Nennung der für das Amt des Ministerpräsidenten vorgeschlagenen Person – einen Misstrauensantrag stellen.
(2) Wenn die Landesversammlung den Misstrauensantrag unterstützt, drückt sie damit ihr Misstrauen gegenüber den Ministerpräsidenten aus, und wählt zugleich die im Misstrauensantrag für das Amt des Ministerpräsidenten vorgeschlagene Person zum Ministerpräsidenten. Für die Entscheidung der Landesversammlung ist die Stimme der Mehrheit der Abgeordneten der Landesversammlung erforderlich.
(3) Der Ministerpräsident kann eine Vertrauensfrage stellen. Die Landesversammlung drückt gegenüber den Ministerpräsidenten ihr Misstrauen aus, wenn in der auf Vorschlag des Ministerpräsidenten abgehaltenen Vertrauensabstimmung die Mehrheit der Abgeordneten der Landesversammlung den Ministerpräsident nicht unterstützt.
(4) Der Ministerpräsident kann beantragen, dass die Abstimmung über eine von der Regierung unterbreitete Vorlage zugleich eine Vertrauensfrage ist. Die Landesversammlung drückt gegenüber den Ministerpräsidenten ihr Misstrauen aus, wenn sie die von der Regierung unterbreitete Vorlage nicht unterstützt.
(5) Die Landesversammlung trifft ihre Entscheidung über die Vertrauensfrage drei Tage nach Unterbreitung des Misstrauensantrages oder des Antrages des Ministerpräsidenten gemäß Absatz (3) und (4), aber spätesten innerhalb von acht Tagen von der Unterbreitung aus gerechnet.

Artikel 22

(1) Der Regierung übt ihre Zuständigkeit nach Erlöschen ihres Mandats bis zur Konstituierung einer neuen Regierung als geschäftsführende Regierung aus, darf aber die verbindliche Wirkung eines völkerrechtlichen Vertrag nicht anerkennen, eine Verordnung kann sie nur auf Grundlage der Ermächtigung eines Gesetzes in einem unaufschiebbaren Fall erlassen.
(2) Wenn das Mandat des Ministerpräsidenten mit seinem Rücktritt oder mit der Konstituierung der neuen Landesversammlung erlöscht, übt der Ministerpräsident seine Zuständigkeit bis zur Wahl des neuen Ministerpräsidenten als geschäftsführender Ministerpräsident aus, kann aber keinen Vorschlag auf Entlassung eines Ministers oder auf Ernennung eines neuen Ministers unterbreiten, eine Verordnung kann er nur auf Grundlage der Ermächtigung eines Gesetzes in einem unaufschiebbarem Fall erlassen.
(3) Wenn das Mandat des Ministerpräsidenten mit seinem Tod, mit Feststellung der Inkompatibilität, wegen Fehlen der zur Wahl erforderlichen Voraussetzungen oder deswegen erlöscht, weil die Landesversammlung in einer Vertrauensabstimmung gegenüber den Ministerpräsidenten ihr Misstrauen ausgedrückt hat, übt der stellvertretende Ministerpräsident oder – falls mehrere stellvertretende Ministerpräsidenten vorhanden sind – der an erster Stelle bestimmte stellvertretende Ministerpräsident die Zuständigkeit des Ministerpräsidenten mit den in Absatz (2) bestimmten Einschränkungen aus.
(4) Der Minister übt seine Zuständigkeit von Erlöschen des Mandats des Ministerpräsidenten bis zur Ernennung des neuen Minister oder bis zur Beauftragung eines Mitglieds der neuen Regierung mit vorübergehender Erfüllung der Ministerialaufgaben als geschäftsführender Minister aus, eine Verordnung kann er nur in einem unaufschiebbarem Fall erlassen.

Selbständige Regulierungsorgane

Artikel 23

(1) Die Landesversammlung kann in einem Grundlagengesetz für die Erledigung und Ausübung bestimmter Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche im Bereich der vollziehenden Gewalt selbständige Regulierungsorgane gründen.
(2) Den Leiter eines selbständigen Regulierungsorgans ernennt der Ministerpräsident oder der Staatspräsident – auf Vorschlag des Ministerpräsidenten – für die im Grundlagengesetz bestimmte Zeit. Der Leiter des selbständigen Regulierungsorgans ernennt einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreter.
(3) Der Leiter des selbständigen Regulierungsorgans berichtet der Landesversammlung jährlich über die Tätigkeit des selbständigen Regulierungsorgans.
(4) Der Leiter eines selbständigen Regulierungsorgans erlässt aufgrund einer Ermächtigung in einem Gesetz für seinen im Grundlagengesetz festgelegten Aufgabenbereich, Verordnungen, die nicht einem Gesetz, Regierungsverordnung, Verordnung des Ministerpräsidenten, Ministerialverordnung und Verordnung des Präsidenten der Ungarischen Nationalbank widersprechen dürfen. Den Leiter des selbständigen Regulierungsorgans kann in Erlass der Verordnung sein von ihm in einer Verordnung benannter Stellvertreter vertreten.

Das Verfassungsgericht

Artikel 24

(1) Das Verfassungsgericht ist das oberste Organ zum Schutz des Grundgesetzes.
(2) Das Verfassungsgericht
a) überprüft angenommene aber noch nicht verkündete Gesetze auf Kompatibilität mit dem Grundgesetz,
b) auf richterlichen Antrag überprüft es die Kompatibilität der im individuellen Fall anzuwendenden Rechtsnormen mit dem Grundgesetz,
c) anhand einer Verfassungsbeschwerde überprüft es die Kompatibilität der im individuellen Fall angewandten Rechtsnorm mit dem Grundgesetz;
d) anhand einer Verfassungsbeschwerde überprüft es die Kompatibilität der richterlichen Entscheidungen mit dem Grundgesetz;
e) auf Antrag der Regierung, eines Viertel der Abgeordneten der Landesversammlung oder des Beauftragten für Grundrechte, überprüft es die Kompatibilität der Rechtsnormen mit der Verfassung;
f) überprüft die Kollision der Rechtsnormen mit völkerrechtlichen Verträgen;
g) übt im Grundgesetz, beziehungsweise die weiter durch ein Grundlagengesetz bestimmten, Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche aus.
(3) Das Verfassungsgericht
a) erklärt, die in seiner Zuständigkeit gemäß Absatz (2) Punkt b) c) und e) die mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtsnormen oder Bestimmungen einer Rechtsnorm, für nichtig;
b) erklärt, die in seiner Zuständigkeit gemäß Absatz (2) Punkt d) die mit dem Grundgesetz unvereinbaren richterlichen Entscheidungen, für nichtig;
c) erklärt, die in seiner Zuständigkeit gemäß Absatz (2) Punkt f) die die mit einem völkerrechtlichen Vertrag kollidierende Rechtsnormen oder Bestimmungen einer Rechtsnorm für nichtig, bzw. stellt eine in einem Grundlagengesetz bestimmte Rechtsfolge fest.
(4) Das Verfassungsgericht ist ein aus fünfzehn Mitgliedern bestehendes Kollegium, dessen Mitglieder von der Landesversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Abgeordneten der Landesversammlung für zwölf Jahre gewählt werden. Die Landesversammlung wählt mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Abgeordneten der Landesversammlung aus der Mitte der Mitglieder des Verfassungsgerichts, einen Präsidenten. Das Mandat des Präsidenten dauert bis zum Ablauf seiner Amtszeit als Verfassungsrichter. Die Mitglieder des Verfassungsgerichts dürfen keine Parteimitglieder sein und dürfen keine politische Tätigkeit ausüben.
(5) Die detaillierten Regeln über Zuständigkeit, Organisation und Funktionsweise des Verfassungsgerichts bestimmt ein Grundlagengesetz.

Das Gericht

Artikel 25

(1) Die Gerichte üben die Rechtsprechung aus. Das oberste richterliche Organ ist das Curia.
(2) Das Gericht entscheidet
a) in Strafsachen, in privatrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, in durch Gesetz bestimmten anderen Fällen;
b) über die Gesetzesmäßigkeit von Verwaltungsbeschlüssen;
c) über die Feststellung der Unterlassung der auf Gesetz basierenden Rechtsetzungspflicht einer örtlichen Selbstverwaltung.
(3) Das Curia sichert neben den in Absatz (2) genannten Fällen, die einheitliche Rechtsanwendung der Gerichte, trifft für die Gerichte verbindliche Beschlüsse zur Sicherung der Rechtseinheit.
(4) Die Gerichtsorganisation hat mehrere Ebenen. Für bestimmte Fallgruppen – besonders für verwaltungsrechtliche und arbeitsrechtliche Streitigkeiten – können gesonderte Gerichte eingerichtet werden.
(5) Die Organe der richterlichen Selbstverwaltung wirken an der Leitung der Gerichte mit.
(6) Ein Gesetz kann in bestimmten Rechtsstreitigkeiten die Mitwirkung von anderen Organen ermöglichen.
(7) Die detaillierten Regeln der Organisation und Verwaltung der Gerichte, die detaillierten Regeln der Rechtstellung der Richter sowie die Vergütung der Richter bestimmt ein Grundlagengesetz.

Artikel 26

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen, in ihrer Rechtsprechungstätigkeit sind sie weisungsfrei. Die Richter können von ihrem Amt nur aus einem im Grundlagengesetz bestimmten Grund und festgelegten Verfahren abgesetzt werden. Die Richter dürfen keine Parteimitglieder sein und dürfen keine politische Tätigkeit ausüben.
(2) Die Berufsrichter ernennt – nach Maßgabe eines Grundlagengesetzes – der Staatspräsident. Als Richter kann derjenige ernannt werden, der sein dreißigstes Lebensjahr vollendet hat. Das Dienstverhältnis der Richter kann mit Ausnahme des Präsidenten der Curia bis zum Erreichen des allgemeinen Altersrentenalter dauern.
(3) Den Präsidenten der Curia wählt die Landesversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten für neun Jahre. Für die Wahl des Präsidenten der Curia ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Abgeordneten der Landesversammlung erforderlich.

Artikel 27

(1) Das Gericht urteilt – wenn ein Gesetz nichts anderes bestimmt –als Kollegium.
(2) In durch ein Gesetz bestimmten Fällen und in gesetzlicher Weise, nehmen an der Urteilsfindung auch Laienrichter teil.
(3) Als Einzelrichter und als Vorsitzender des Senats darf nur ein Berufsrichter tätig sein. In durch Gesetz festgelegten Fällen kann innerhalb der Zuständigkeit eines Einzelrichters auch ein Gerichtssekretär tätig sein, für ihn soll wahrend dieser Tätigkeit Artikel 26 Absatz (1) Anwendung finden.

Artikel 28

Die Gerichte legen den Text der Rechtsnormen während der Rechtsanwendung in erster Linie im Einklang mit deren Ziel und mit dem Grundgesetz aus. Bei der Auslegung des Grundgesetzes und der Rechtsnormen soll davon ausgegangen werden, dass sie einen der gesunden Vernunft und dem Gemeinwohl entsprechenden, moralischen und wirtschaftlichen Ziel dienen.

Die Staatsanwaltschaft

Artikel 29

(1) Der oberste Staatsanwalt und die Staatsanwaltschaft setzen als Organe der Rechtspflege den Strafanspruch des Staates durch. Die Staatsanwaltschaft verfolgt Straftaten, geht gegen andere rechtswidrige Handlungen und Unterlassungen vor, und fördert die Vorbeugung von rechtswidrigen Taten.
(2) Der oberste Staatsanwalt und die Staatsanwaltschaft
a) übt Rechte im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren aus;
b) vertritt die öffentliche Anklage im Gerichtsverfahren;
c) übt die Aufsicht über die Gesetzesmäßigkeit des Strafvollzugs aus,
d) übt die durch Gesetz bestimmten weiteren Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche aus,
gemäß der im Gesetz bestimmten Fällen.
(3) Die Organisation und Leitung der Staatsanwaltschaft obliegt dem obersten Staatsanwalt, er ernennt die Staatsanwälte. Das Dienstverhältnis der Staatsanwälte kann mit Ausnahme des obersten Staatsanwaltes bis zum Erreichen des allgemeinen Altersrentenalter dauern.
(4) Den obersten Staatsanwalt wählt die Landesversammlung aus der Mitte der Staatsanwälte auf Vorschlag des Staatspräsidenten für neun Jahre. Zur Wahl des obersten Staatsanwaltes ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Abgeordneten der Landesversammlung erforderlich.
(5) Der oberste Staatsanwalt berichtet jährlich der Landesversammlung über seine Tätigkeit.
(6) Die Staatsanwälte dürfen keine Parteimitglieder sein und dürfen keine politische Tätigkeit ausüben.
(7) Die detaillierten Regeln über die Organisation und Tätigkeit der Staatsanwaltschaft, sowie die detaillierten Regeln der Rechtstellung des obersten Staatsanwaltes und der der Staatsanwälte bestimmt ein Grundlagengesetz.

Der Beauftragte der Grundrechte

Artikel 30

(1) Der Beauftragte der Grundrechte übt seine Tätigkeit zu ihrem Schutz aus; jedermann kann ein Verfahren bei ihm beantragen.
(2) Der Beauftragte der Grundrechte untersucht die ihm bekannt gewordenen Widrigkeiten bezüglich der Grundrechte oder lässt diese untersuchen, um ihrer Abhilfe willen regt er allgemeine oder individuelle Maßnahmen an.
(3) Den Beauftragten der Grundrechte und seine Stellvertreter wählt die Landesversammlung mit Stimme von Zweidritteln der Abgeordneten der Landesversammlung für sechs Jahre.
Die Stellvertreter achten insbesondere auf den Schutz der Interessen kommender Generationen sowie auf die Rechte der in Ungarn lebenden Nationalitäten. Der Beauftragte der Grundrechte und seine Stellvertreter dürfen keine Parteimitglieder sein und dürfen keine politische Tätigkeit ausüben.
(4) Der Beauftragte der Grundrechte berichtet jährlich der Landesversammlung über seine Tätigkeit.
(4) Die detaillierten Regeln bezüglich des Beauftragten der Grundrechte und seiner Stellvertreter bestimmt ein Grundlagengesetz.

Die örtlichen Selbstverwaltungen

Artikel 31

(1) In Ungarn sind im Interesse der Verwaltung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und der Ausübung der lokalen öffentlichen Gewalt, Selbstverwaltungen tätig.
(2) Über die in den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der örtlichen Selbstverwaltung gehörende Fragen, kann nach Maßgabe eines Gesetzes eine örtliche Volksabstimmung abgehalten werden.
(2) Die Regeln bezüglich der örtlichen Selbstverwaltungen bestimmt ein Grundlagengesetz.

Artikel 32

(1) Die örtliche Selbstverwaltung
a) erlässt Verordnungen;
b) trifft Beschlüsse;
c) verwaltet selbständig;
d) bestimmt ihre Organisation und Funktionsweise;
e) übt die Rechte des Eigentümers über das Selbstverwaltungseigentum aus;
f) bestimm ihren Haushaltsplan, im Rahmen dessen wirtschaftet sie selbständig;
g) kann mit ihrem für solche Ziel verfügbaren Vermögen und Einnahmen, ohne die Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben zu gefährden, Unternehmen betreiben,
h) entscheidet über die Art und Maß der Gemeindesteuern;
i) kann Symbole der Selbstverwaltung schaffen, örtliche Auszeichnungen und anerkennende Titel stiften;
j) kann vom zuständigen Organ Informationen erbitten, eine Entscheidung beantragen, Stellung nehmen;
k) kann mit anderen Selbstverwaltungen frei zusammenarbeiten, Interessevertretungsverbände gründen, in ihrem Aufgabenbereich mit örtlichen Selbstverwaltungen von anderen Ländern zusammenwirken und in einer internationalen Organisation für Selbstverwaltungen, Mitglied sein
l) übt weitere durch Gesetz bestimmten Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche aus,
im Bereich der Verwaltung der örtlichen Gemeinschaft, im Rahmen der Gesetze.
(2) In ihrem Aufgabenbereich erlässt die örtliche Selbstverwaltung zur Regelung der durch Gesetz ungeregelten örtlichen gesellschaftlichen Verhältnisse, sowie auf Grund einer Ermächtigung durch ein Gesetz, Selbstverwaltungsverordnungen.
(3) Die Selbstverwaltungsverordnung darf keiner anderen Rechtsnorm widersprechen.
(4) Die örtliche Selbstverwaltung leitet die Selbstverwaltungsverordnung nach ihrer Verkündung unverzüglich dem hauptstädtischen Regierungsamt oder Komitatsregierungsamt zu. Wenn das hauptstädtische Regierungsamt oder Komitatsregierungsamt die Selbstverwaltungsverordnung oder eine seiner Bestimmungen für rechtsnormwidrig hält, kann es beim Gericht die Überprüfung der Selbstverwaltungsverordnung beantragen.
(5) Das hauptstädtische Regierungsamt oder Komitatsregierungsamt kann beim Gericht die Feststellung der Unterlassung der auf Gesetz basierenden Rechtsetzungspflicht der örtlichen Selbstverwaltung beantragen. Wenn die örtliche Selbstverwaltung ihrer Rechtsetzungspflicht, bis zu dem in der die Unterlassung feststellende Entscheidung des Gerichts bestimmten Zeitpunkt, nicht nachkommt, ordnet das Gericht auf Antrag des hauptstädtischen Regierungsamtes oder Komitatsregierungsamtes, dass der Leiter des hauptstädtischen Regierungsamtes oder Komitatsregierungsamtes die für die Behebung der Unterlassung erforderliche Selbstverwaltungsverordnung im Namen der Selbstverwaltung erlässt.
(6) Das Eigentum der örtlichen Selbstverwaltungen ist öffentliches Eigentum, das zur Erfüllung ihrer Aufgaben dient.

Artikel 33

(1) Die Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche der örtlichen Selbstverwaltung übt der Gemeinderat aus.
(2) Der Bürgermeister leitet den örtlichen Gemeinderat. Den Vorsitzenden des Komitatsrates wählt der Komitatsrat aus der Mitte seiner Mitglieder für die Zeit seines Mandats.
(3) Der Gemeinderat kann nach Maßgabe eines Grundlagengesetzes einen Ausschuss wählen und ein Amt einrichten.

Artikel 34

(1) Die örtliche Selbstverwaltung und der Staat wirken im Interesse von gemeinschaftlichen Zielen zusammen. Für die örtliche Selbstverwaltung können zwingende Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche durch ein Gesetz festgelegt werden. Der örtlichen Verwaltung steht zur Erfüllung ihrer zwingenden Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche eine angemessene Finanzierung aus dem zentralen Haushalt oder auf sonstige materielle Förderung zu.
(2) Ein Gesetz kann die Erfüllung von Pflichtaufgaben der örtlichen Selbstverwaltung durch eine Verwaltungsgemeinschaft vorschreiben.
(3) Der Bürgermeister und der Vorsitzende des Komitatsrates können außerhalb ihres Aufgabenbereichs aus der Selbstverwaltung, auf Grund eines Gesetzes oder einer aufgrund Gesetz ergangener Regierungsverordnung, ausnahmsweise Aufgaben und Zuständigkeiten der Staatsverwaltung wahr nehmen.
(4) Die Regierung erfüllt die Gesetzesmäßigkeitskontrolle der örtlichen Selbstverwaltungen durch die hauptstädtischen Regierungsamt und Komitatsregierungsämter.
(5) Ein Gesetz kann im Interesse der Wahrung des Haushaltsgleichgewichts die Kreditaufnahme oder sonstige Verpflichtungsübernahme in einem durch Gesetz bestimmten Maß der örtlichen Selbstverwaltung an Bedingungen, bzw. an die Zustimmung der Regierung knüpfen.

Artikel 35

(1) Die Gemeinderatsmitglieder und die Bürgermeister werden von dem Wähler nach allgemeinem und gleichem Wahlrecht, in unmittelbarer und geheimer Stimmabgabe, an einer Wahl, die die freie Artikulierung des Willens der Wähler sichernden Wahl, in einer durch ein Grundlagengesetz bestimmten Weise gewählt.
(2) Die Gemeinderatsmitglieder und die Bürgermeister werden nach den Bestimmungen des Grundlagengesetzes für fünf Jahre gewählt.
(3) Das Mandat des Gemeinderates dauert bis zum Tag der allgemeinen Wahl der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeister. Im Fall einer mangels Kandidaten ausgefallenen Wahl verlängert sich das Mandat des Gemeinderats bis zu den Ersatzwahlen. Das Mandat des Bürgermeisters endet mit der Wahl des neuen Bürgermeisters.
(4) Der Gemeinderat kann – nach Maßgabe der Regelung eines Grundalgengesetzes – die Selbstauflösung beschließen.
(5) Die Landesversammlung kann auf Antrag der Regierung – nach Einholen der Meinung des Verfassungsgerichts –  den grundgesetzwidrig handelnden Gemeinderat auflösen.
(6) Durch die Auflösung und Selbstauflösung erlischt auch das Mandat des Bürgermeisters.

Die öffentlichen Finanzen

Artikel 36

(1) Die Landesversammlung erlässt für jedes Kalenderjahr ein Gesetz über den zentralen Haushaltsplan und seine Vollziehung. Die Regierung unterbreitet die Gesetzentwürfe über den zentralen Haushaltsplan und über die Vollziehung des zentralen Haushaltsplans binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Frist der Landesversammlung.
(2) Die Gesetzentwürfe über den zentralen Haushaltsplan und über seine Vollziehung müssen alle staatlichen Ausgaben und Einnahmen im gleichen System, in transparenter Weise und mit einer nachvollziehbaren Detailliertheit beinhalten.
(3) Mit der Annahme des Gesetzes über den zentralen Haushaltsplan betraut die Landesversammlung die Regierung mit der Einforderung der darin vorgesehenen Einnahmen und mit der Durchführung der Ausgaben.
(4) Die Landesversammlung darf kein Gesetz über den zentralen Haushaltsplan verabschieden, dessen Ergebnis es wäre, dass die Staatsverschuldung die Hälfte des gesamten Inlandsprodukts übersteigt.
(5) Bis die Staatsverschuldung die Hälfte des gesamten Inlandsprodukts übersteigt, darf die Landesversammlung nur ein Gesetz über den zentralen Haushaltsplan annehmen, was die Minderung der Staatsschulden im Verhältnis zum gesamten Inlandsprodukt beinhaltet.
(6) Von den im Absatz (4) und (5) bestimmten Fällen, darf nur zur Zeit der besonderen Rechtsordnung im erforderlichen Umfang zur Linderung der Folgen oder auslösenden Umstände, sowie im Fall der dauerhaften und erheblichen Rückgangs der Volkswirtschaft, in dem zur Widerherstellung des volkswirtschaftlichen Gleichgewichts erforderlichen Maße, abgewichen werden.
(7) Wenn die Landesversammlung das Gesetz über den zentralen Haushaltsplan bis zum Beginn des Kalenderjahres nicht annimmt, ist die Regierung berechtigt, die Einnahmen gemäß der Rechtsnormen einzufordern und die Ausgaben im Rahmen der im Gesetzes über den zentralen Haushaltsplan des vorherigen Kalenderjahres bestimmten Ausgabenvoranschlag zeitlich proportional zu tätigen.

Artikel 37

(1) Die Regierung ist verpflichtet, den zentralen Haushaltsplan gesetzmäßig und zweckmäßig mit erfolgreicher Verwaltung der öffentlichen Mittel und mit Gewährleistung der Transparenz zu vollstrecken.
(2) Während des Vollzugs des zentralen Haushaltsplans darf die Regierung – mit Ausnahme der in Artikel 36 Absatz (6) bestimmten Fällen – im Namen des Staates, kein Kredit aufnehmen oder keine finanzielle Verpflichtung auf sich nehmen, die das Ergebnis haben würde, dass die Staatsverschuldung die Hälfte des gesamten Inlandsprodukts übersteigt.
(3) Bis die Staatsverschuldung die Hälfte des gesamten Inlandsprodukts übersteigt darf – mit den im Artikel 36 Absatz (6) bestimmten Ausnahmen – während der Vollstreckung des zentralen Haushaltplans im Namen des Staates kein Kredit aufgenommen werden, oder keine finanzielle Verpflichtung auf sich genommen werden, in deren Folge die Höhe der Staatsverschuldung im Verhältnis zum gesamten Inlandsprodukt gegenüber dem im vorherigen Kalenderjahr bestehenden Maße steigen würde.
(4) Bis die Staatsverschuldung die Hälfte des gesamten Inlandsprodukts übersteigt, darf das Verfassungsgericht in seiner Zuständigkeit gemäß Artikel 24 Absatz (2) Punkt b)-d) die Kompatibilität der Gesetze über den zentralen Haushaltsplan, über die Vollziehung des Haushaltsplans, über die zentralen Steuern, Gebühren, Abgaben, Zölle sowie über den Inhalt des Gesetzes über die Rahmenbedingungen der Gemeindesteuern mit dem Grundgesetz nur in Zusammenhang mit dem Recht auf Leben und Menschenwürde, mit dem Recht auf Schutz der persönlichen Daten, mit dem Recht auf Freiheit der Gedanken, des Gewissens und der Religion, mit den an die ungarische Staatsangehörigkeit anknüpfenden Rechten überprüfen und wegen Verletzung derselben für nichtig erklären. Das Verfassungsgericht ist ohne Einschränkung dazu berechtigt, Gesetze in diesem Sachbereich zu annullieren, wenn die im Grundgesetz enthaltenen Verfahrensregeln zum Erlass und Verkündung des Gesetzes nicht eingehalten wurden.
(5) Die Rechnungsmethode der Staatsverschuldung und des gesamten Inlandsprodukts sowie die Regeln bezüglich der Vollstreckung des Artikels 36 Absatz (1)-(3) bestimmt ein Gesetz.

Artikel 38

(1) Das Eigentum des ungarischen Staates und der Selbstverwaltungen ist nationales Vermögen. Ziel der Verwaltung und Schutz des nationalen Vermögens ist der Dienst im öffentlichen Interesse, die Befriedigung gemeinsamer Bedürfnisse und die Bewahrung der natürlichen Ressourcen, sowie die Berücksichtigung der Bedürfnisse der kommenden Generationen. Die Anforderungen zur Wahrung und Schutz des nationalen Vermögens und zur verantwortlichen Bewirtschaftung des nationalen Vermögens, bestimmt ein Grundlagengesetz.
(2) Der Umfang des ausschließlichen Eigentums und der ausschließlichen wirtschaftlichen Betätigung des Staates, sowie die Schranken und Bedingungen der Veräußerung des aus volkswirtschaftlicher Sicht herausragenden bedeutenden nationalen Vermögens bestimmt mit Rücksicht auf die gemäß Absatz (1) festgelegten Ziele, ein Grundlagengesetz.
(3) Nationales Vermögen darf nur zum gesetzlich festgelegten Zweck hin übertragen werden, nach den im Gesetz festgelegten Ausnahmen, und unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Wertproportionalität.
(4) Ein Vertrag über Übereignung oder Nutzung von Nationalvermögen, kann nur mit einer Organisation abgeschlossen werden, deren Eigentümerzusammensetzung, Organisation sowie Tätigkeit, bezüglich der Verwaltung des übertragenen oder für die Nutzung überlassenen nationalen Vermögens, transparent ist.
(5) Wirtschaftsorganisationen im Eigentum des Staates oder der Selbstverwaltungen wirtschaften auf im Gesetz festgelegte Weise, verantwortlich und selbständig nach den Erfordernissen der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Effektivität.

Artikel 39

(1) Aus dem zentralen Haushalt darf nur einer Organisation Förderung gewährt oder anhand eines Vertrages eine Auszahlung geleistet werden, deren Eigentümerzusammensetzung, Organisation sowie Tätigkeit bezüglich der Anwendung der Förderung transparent ist.
(2) Alle mit öffentlichen Mitteln wirtschaftende Organisationen sind verpflichtet über ihr Wirtschaften mit öffentlichen Mitteln vor der Öffentlichkeit Rechenschaft abzulegen. Die öffentlichen Mittel und das nationale Vermögen müssen nach dem Prinzip der Transparenz und des reinen öffentlichen Lebens verwaltet werden. Die Daten über öffentliche Mittel und das nationale Vermögen sind Daten von öffentlichem Interesse.

Artikel 40

Die Grundregeln des Tragens der öffentlichen Lasten und des Rentensystems bestimmt im Interesse des berechenbaren Beitrags zur Befriedigung der gemeinsamen Bedürfnisse und der Existenzsicherheit im Alter ein Grundlagengesetz.

Artikel 41

(1) Die Ungarische Nationalbank ist die Zentralbank Ungarns. Die Ungarische Nationalbank ist auf in einem Grundlagengesetz festgelegter Weise, für die Geldpolitik verantwortlich.
(2) Den Präsidenten und die Vizepräsidenten der Ungarischen Nationalbank ernennt der Staatspräsident für neun Jahre.
(3) Der Präsident der Ungarischen Nationalbank berichtet der Landesversammlung gegenüber jährlich über die Tätigkeit der Ungarischen Nationalbank.
(4) Der Präsident der Ungarischen Nationalbank erlässt auf Ermächtigung in einem Gesetz in seinem im Grundlagengesetz festgelegten Aufgabenbereich, Verordnungen, die keinem Gesetz widersprechen dürfen. Der Präsident der Ungarischen Nationalbank kann sich beim Erlass einer Verordnung von seinen durch Verordnung bestellten Vizepräsidenten vertreten lassen.
(5) Die detaillierten Regeln zur Organisation und Tätigkeit der Ungarischen Nationalbank bestimmt ein Grundlagengesetz.

Artikel 42

Die Regeln bezüglich des Organs, das die Aufsicht über das Finanzvermittlungssystem ausübt, bestimmt ein Grundlagengesetz.

Artikel 43

(1) Der Staatliche Rechnungshof ist das finanzielle und wirtschaftliche Kontrollorgan der Landesversammlung. Der Staatliche Rechnungshof kontrolliert in seinem gesetzlich festgelegten Aufgabenbereich die Vollziehung des zentralen Haushaltsplans, das Wirtschaften des Staatshaushaltes, die Verwendung der Ressourcen aus dem Staatshaushalt und die Verwaltung des nationalen Vermögens. Der Staatliche Rechnungshof erledigt seine Kontrollen nach Gesichtspunkten der Gesetzesmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Effektivität.
(2) Den Präsident des Staatlichen Rechnungshofes wählt die Landesversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Abgeordneten der Landesversammlung für zwölf Jahre.
(3) Der Präsident des Staatlichen Rechnungshofes berichtet der Landesversammlung jährlich über die Tätigkeit des Staatlichen Rechnungshofes.
(4) Die detaillierten Regeln über die Organisation und Arbeitsweise des Staatlichen Rechnungshofes bestimmt ein Grundlagengesetz.

Artikel 44

(1) Der Haushaltsrat ist ein die Gesetzgebungstätigkeit unterstützendes Organ der Landesversammlung, der die Begründetheit des zentralen Haushaltsplans prüft.
(2) Der Haushaltsrat wirkt in gesetzlich geregelter Weise bei der Vorbereitung des Gesetzes über den zentralen Haushaltsplan mit.
(3) Für die Annahme des Gesetzes über den zentralen Haushaltsplan ist im Interesse der Einhaltung der in Artikel 36 Absatz (4) und (5) geregelten Fälle, die vorherige Zustimmung des Haushaltsrates erforderlich.
(4) Mitglieder des Haushaltsrates sind der Präsident des Haushaltsrates, der Präsident der Ungarischen Nationalbank und der Präsident des Staatlichen Rechnungshofes. Den Präsidenten des Haushaltsrates ernennt der Staatspräsident für sechs Jahre.
(5) Die detaillierten Regeln über die Arbeitsweise des Haushaltsrates bestimmt ein Grundlagengesetz.

Die Ungarischen Streitkräfte

Artikel 45

(1) Die bewaffnete Kraft von Ungarn sind die Ungarischen Streitkräfte. Die grundlegende Aufgabe der Ungarischen Streitkräfte ist die militärische Verteidigung der Unabhängigkeit, der territorialen Integrität und der Grenzen von Ungarn, die Erledigung der sich aus einem völkerrechtlichen Vertrag ergebenden Aufgaben, der gemeinsamen Verteidigung und der Friedenserhaltung sowie die Ausübung humanitärer Tätigkeit im Einklang mit den Regeln des Völkerrechts.
(2) Zur Führung der Ungarischen Streitkräfte sind – wenn ein völkerrechtliches Vertrag nicht anderes verfügt – in dem, durch das Grundgesetz und die Grundlagengesetzen bestimmten Rahmen, ausschließlich die Landesversammlung, der Staatspräsident, der Verteidigungsrat, die Regierung, sowie der über den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich verfügende Minister berechtigt. Die Tätigkeit der Ungarischen Streitkräfte wird von der Regierung bestimmt.
(3) Die Ungarischen Streitkräfte wirken an der Vorbeugung von Katastrophen mit, an deren Abwehr sowie der Beseitigung der Folgen von Katastrophen.
(4) Die Berufssoldaten der Ungarischen Streitkräfte dürfen keine Parteimitglieder sein und dürfen keine politische Tätigkeit ausüben.
(5) Die detaillierten Regeln über die Organisation, Aufgaben, Leitung und Führung, Tätigkeit der Ungarischen Streitkräfte bestimmt ein Grundlagengesetz.

Artikel 46

(1) Die grundlegende Aufgabe der Polizei besteht in der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der Staatsgrenze.
(2) Die Leitung der Tätigkeit der Polizei obliegt der Regierung.
(3) Die grundlegende Aufgabe des Staatssicherheitsdienstes, ist der Schutz der Unabhängigkeit und gesetzlichen Ordnung Ungarns, die Durchsetzung seiner Interessen und der nationalen Sicherheit.
(4) Die Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes leitet die Regierung.
(5) Die Berufsmitglieder der Polizei und der Staatssicherheitsdienst dürfen keine Parteimitglieder sein und dürfen keine politische Tätigkeit ausüben.
(6) Die detaillierten Regeln bezüglich der Organisation und Arbeitsweise der Polizei und des Staatssicherheitsdienstes, die Regeln zur Anwendung der Mittel und Methoden des Geheimdienstes, sowie die Regeln die mit der Tätigkeit des Bereichs der nationalen Sicherheit zusammenhängen, bestimmt ein Grundlagengesetz.

Die Entscheidung über die Teilnahme an Militäroperationen

Artikel 47

(1) Die Regierung entscheidet über die Truppenbewegungen der Ungarischen Streitkräfte und der ausländischen bewaffneten Kräfte, die mit einem Grenzübertritt verbunden sind.
(2) Die Landesversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Abgeordneten der Landesversammlung – mit Ausnahme der im Absatz (3) bestimmten Fällen – über die Anwendung der Ungarischen Streitkräfte im Ausland oder in Ungarn, dessen Stationierung im Ausland, sowie über den Einsatz in Ungarn oder von Ungarn ausgehende Einsätze ausländischer bewaffneter Kräfte und deren Stationierung in Ungarn.
(3) Die Regierung entscheidet über den Einsatz oder sonstige Truppenbewegungen der Ungarischen Streitkräfte und der ausländischen bewaffneten Kräfte gemäß Absatz (2), die auf der Entscheidung der Europäischen Union oder der Organisation des Nordatlantikvertrages basieren.
(4) Die Regierung berichtet – neben gleichzeitiger Unterrichtung des Staatspräsidenten – der Landesversammlung unverzüglich über ihre Entscheidung gemäß Absatz (3), sowie über die Genehmigung der Teilnahme der Ungarischen Streitkräfte an Friedensmissionen oder humanitären Einsätzen in ausländischem Kriegsgebiet.

Die besondere Rechtsordnung

Gemeinsame Regeln bezüglich des Ausnahmezustands und des Notstands

Artikel 48

(1) Die Landesversammlung
a) verkündet im Fall von einer Kriegserklärung oder bei der Gefahr eines bewaffneten Angriffs einer fremden Macht (Kriegsgefahr) den Ausnahmezustand und bildet den Landesverteidigungsrat.
b) verkündet im Fall von bewaffneten Handlungen die auf der Beseitigung der gesetzlichen Ordnung oder auf die ausschließliche Ergreifung der Macht abzielen, des Weiteren bei bewaffneten oder mit einem gefährlichen Gegenstand ausgeübten schweren gewalttätigen Handlungen, die die Lebens- und Vermögenssicherheit massenhaft gefährden den Notstand.
(2) Zur Kriegserklärung, Friedensschluss und Verkündung der besonderen Rechtsordnung gemäß Absatz (1) ist die Stimme von Zweidritteln der Abgeordneten der Landesversammlung erforderlich.
(3) Der Staatspräsident ist berechtigt, Kriegserklärung auszusprechen, Ausnahmesituationen zu verkünden und den Landesverteidigungsrat zu bilden, sowie den Notstand zu erklären, wenn die Landesversammlung am Treffen dieser Entscheidungen verhindert ist.
(4) Die Landesversammlung ist am Treffen dieser Entscheidungen dann verhindert, wenn keine Sitzung stattfindet, und sein Zusammenrufen wegen der kürze der Zeit des Weiteren wegen den Ereignissen die den Kriegszustand, den Ausnahmezustand oder den Notstand ausgelöst haben, an eine unabwendbare Hinderung stößt.
(5) Die Tatsache der Verhinderung, des Weiteren, die Begründetheit der Kriegserklärung, der Verkündung des Ausnahmezustands oder des Notstandes stellen der Präsident der Landesversammlung, der Präsident des Verfassungsgerichts und der Ministerpräsident einstimmig fest.
(6) Die Landesversammlung überprüft die Begründetheit der Kriegserklärung, der Verkündung des Ausnahmezustands oder des Notstandes an seiner ersten Sitzung nach Ende ihrer Verhinderung, und entscheidet über die Rechtmäßigkeit der angewendeten Maßnahmen. Zu dieser Entscheidung sind Zweidrittel der Stimmen der Abgeordneten der Landesversammlung erforderlich.
(7) Zur Zeit des Ausnahmezustandes oder des Notstandes kann die Landesversammlung nicht die Selbstauflösung aussprechen und darf nicht aufgelöst werden. Die allgemeine Wahl der Abgeordneten der Landesversammlung darf zur Zeit des Ausnahmezustandes oder des Notstandes nicht festgesetzt und nicht abgehalten werden, in diesem Fall muss innerhalb von neunzig Tagen nach Ende des Ausnahmezustands oder des Notstands eine neue Landesversammlung gewählt werden. Wenn die allgemeine Wahl der Abgeordneten der Landesversammlung schon abgehalten wurde, aber die neue Landesversammlung sich noch nicht konstituiert hat, beruft der Staatspräsident die konstituierende Sitzung innerhalb von dreißig Tagen nach Ende des Ausnahmezustand oder des Notstands ein.
(8) Die aufgelöste oder die Selbstauflösung ausgesprochene Landesversammlung kann zur Zeit des Ausnahmezustand der Landesverteidigungsrat, zur Zeit des Notstands der Staatspräsident einberufen.

Der Ausnahmezustand

Artikel 49

(1) Präsident des Landesverteidigungsrates ist der Staatspräsident, seine Mitglieder sind der Präsident der Landesversammlung, die Fraktionsvorsitzenden der in der Landesversammlung vertretenen Parteien, der Ministerpräsident, die Minister und – mit beratender Stimme – der Leider des Oberkommandos der Streitkräfte.
(2) Der Landesverteidigungsrat übt
a) die Rechte, die ihm von der Landesversammlung übertragen wurden;
b) die Rechte des Staatspräsidenten;
c) die Rechte der Regierung aus.
(3) Der Landesverteidigungsrat entscheidet über
a) den Einsatz der Ungarischen Streitkräfte im Inland oder im Ausland, die Teilnahme an Friedensmissionen, humanitären Tätigkeiten auf ausländischem Kriegsgebiet, sowie Stationierung im Ausland;
b) der Einsatz in Ungarn oder von Ungarn ausgehenden Einsätzen von ausländischen bewaffneten Kräften und deren Stationierung in Ungarn;
c) die Einführung von im Grundlagengesetz bestimmten besonderen Maßnahmen.
(4) Der Landesverteidigungsrat kann Verordnungen erlassen, mit der er –nach Maßgabe eines Grundlagengesetzes die Anwendung von einzelnen Gesetzen aussetzen kann, von gesetzlichen Bestimmungen abweichen kann, sowie andere außerordentliche Maßnahmen treffen kann.
(5) Die Verordnung des Landesverteidigungsrates verliert ihre Kraft mit Ende des Ausnahmezustands, es sei denn, die Landesversammlung verlängert die Wirksamkeit der Verordnung.

Der Notstand

Artikel 50

(1) Die Ungarischen Streitkräfte können zur Zeit des Notstandes dann eingesetzt werden, wenn die Anwendung der Polizei und der Dienste der nationalen Sicherheit nicht ausreichend ist.
(2) Zur Zeit des Notstandes im Fall der Verhinderung der Landesversammlung entscheidet der Staatspräsident über die Anwendung der Ungarischen Streitkräfte gemäß Absatz (1).
(3) Zur Zeit des Notstands führt der Staatspräsident die in einem Grundlagengesetz bestimmten außerordentlichen Maßnahmen per Verordnung ein. Der Staatspräsident kann mit seiner Verordnung – nach Maßgabe eines Grundlagengesetzes – die Anwendung von einzelnen Gesetzen aussetzen, von gesetzlichen Bestimmungen abweichen, sowie andere außerordentliche Maßnahmen treffen.
(4) Der Staatspräsident unterrichtet den Präsidenten der Landesversammlung umgehend über die eingeführten außerordentlichen Maßnahmen. Zur Zeit des Notstandes hält die Landesversammlung – im Fall ihrer Verhinderung der mit Verteidigungsfragen betraute Ausschuss der Landesversammlung – durchgehend Sitzungen. Die Landesversammlung – im Fall ihrer Verhinderung der mit Verteidigungsfragen betraute Ausschuss der Landesversammlung – kann die Anwendung der vom Staatspräsidenten eingeführten außerordentlichen Maßnahmen aussetzen.
(5) Die durch eine Verordnung eingeführten außerordentlichen Maßnahmen bleiben dreißig Tage lang in Kraft, es sei denn, die Landesversammlung – im Fall ihrer Verhinderung der mit Verteidigungsfragen betraute Ausschuss der Landesversammlung – verlängert ihre Kraft.
(6) Die Verordnung des Staatspräsidenten verliert ihre Kraft mit Ende des Notstandes.

Der vorbereitende Verteidigungsfall

Artikel 51

(1) Die Landesversammlung erklärt im Fall der Gefahr eines bewaffneten Angriffs von Außen oder im Interesse der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Verbündeten, für eine bestimmte Dauer, den vorbereitenden Verteidigungsfall, und ermächtigt gleichzeitig die Regierung zur Einführung der in einem Grundlagengesetz bestimmten außerordentlichen Maßnahmen. Die Dauer des vorbereitenden Verteidigungsfalls kann verlängert werden.
(2) Zur Verkündung und Verlängerung der besonderen Rechtsordnung gemäß Absatz (1) sind die Stimmen von Zweidritteln der anwesenden Abgeordneten der Landesversammlung erforderlich.
(3) Die Regierung darf nach dem Antrag für die Verkündung des vorbereitenden Verteidigungsfalls Maßnahmen einführen die von den Gesetzen abweichen, die die Tätigkeit der Verwaltung, der Ungarischen Streitkräfte und der Organe zum Schutz der öffentlichen Ordnung betreffen, darüber unterrichtet sie den Staatspräsidenten und die ständigen Ausschüsse der Landesversammlung die im Sachbereich über Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich verfügen, durchgehend. Die Geltung der so eingeführten Maßnahmen reicht bis zur Entscheidung der Landesversammlung über die Verkündung des vorbereitenden Verteidigungsfalls, aber höchstens für sechzig Tage.
(4) Zur Zeit des vorbereitenden Verteidigungsfalls kann die Regierung Verordnungen erlassen mit der sie – nach Bestimmungen eines Grundlagengesetz – die Anwendung von einzelnen Gesetzen aussetzen kann, von gesetzlichen Bestimmungen abweichen kann, sowie andere außerordentliche Maßnahmen treffen kann.
(5) Die Verordnung der Regierung verliert ihre Kraft mit Ende des vorbereitenden Verteidigungsfalls.

Der unerwartete Angriff

Artikel 52

(1) Die Regierung ist im Fall des Eindringens bewaffneter Gruppen von Außen auf dem Gebiet Ungarns verpflichtet für die Abwendung dieses Eingriffs, für den Schutz des Gebiets Ungarns mit eigenen und verbündeten Luftschutz- und Luftbereitschaftskräften, im Interesse des Schutzes der gesetzmäßigen Ordnung, des Lebens- und Vermögensschutzes, der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit – wenn nötig, dann anhand des vom Staatspräsidenten gebilligten Verteidigungsplans mit der Waffe – bis zur Entscheidung über die Verkündung des Notstandes oder des Ausnahmezustandes mit den dem Angriff verhältnismäßigen, darauf vorbereiteten Kräften sofort zu handeln.
(2) Die Regierung unterrichtet über die gemäß Absatz (1) getroffenen Maßnahmen umgehend die Landesversammlung und den Staatspräsidenten.
(3) Im Fall des unerwarteten Angriffs kann die Regierung Verordnungen erlassen mit der sie – nach Bestimmungen eines Grundlagengesetz – die Anwendung von einzelnen Gesetzen aussetzen kann, von gesetzlichen Bestimmungen abweichen kann, sowie andere außerordentliche Maßnahmen treffen kann.
(4) Die Verordnung der Regierung verliert ihre Kraft mit Ende des unerwarteten Eingriffs.

Die Gefahrsituation

Artikel 53

(1) Die Regierung kann im Fall von einer Naturkatastrophe oder eines Industrieunglücks, die das Leben- und die Vermögenssicherheit gefährden, sowie im Interesse der Beseitigung ihrer Folgen, Gefahrsituationen verkünden und die im Grundlagengesetz bestimmten außerordentlichen Maßnahmen einführen.
(2) In der Gefahrsituation kann die Regierung Verordnungen erlassen mit der sie – nach Bestimmungen eines Grundlagengesetz – die Anwendung von einzelnen Gesetzen aussetzen kann, von gesetzlichen Bestimmungen abweichen kann, sowie andere außerordentliche Maßnahmen treffen kann.
(3) Die Verordnung der Regierung gemäß Absatz (2) bleibt fünfzehn Tage in Kraft, es sei denn, dass die Regierung die Geltung der Verordnung – mit Ermächtigung der Landesversammlung – verlängert.
(4) Die Verordnung der Regierung verliert ihre Kraft mit Ende der Notsituation.

Die gemeinsamen Regeln der besonderen Rechtsordnung

Artikel 54

(1) In einer besonderen Rechtsordnung kann die Ausübung der Grundrechte – mit Ausnahme der Artikel II. und III., sowie der in Artikel XXVI. Absatz (2)-(5) bestimmten Grundrechte – ausgesetzt werden oder über das Maß gemäß Artikel I. Absatz (3) hinaus eingeschränkt werden.
(2) In der besonderen Rechtsordnung darf die Anwendung des Grundgesetzes nicht ausgesetzt werden und die Tätigkeit des Verfassungsgerichts nicht eingeschränkt werden.
(3) Das für die Einführung der besonderen Rechtsordnung befugte Organ hebt die besondere Rechtsordnung auf, wenn die Voraussetzungen der Verkündung nicht mehr bestehen.
(4) Die in besonderer Rechtsordnung anzuwendende detaillierten Regeln bestimmt ein Grundlagengesetz.

Schlussbestimmungen

1. Das Grundgesetz Ungarns tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
2. Die Landesversammlung verabschiedet dieses Grundgesetz anhand des § 19 Absatz (3) Punkt a) und § 24 Absatz (3) des Gesetzes XX. vom Jahre 1949.
3. Die an diesem Grundgesetz knüpfende Übergangsbestimmungen verabschiedet die Landesversammlung getrennt, in einem Verfahren gemäß Punkt 2.
4. Die Regierung ist verpflichtet die zur Vollzug des Grundgesetzes erforderlichen Gesetze der Landesversammlung unterzubreiten.

Wir, die Abgeordneten der am 25. April 2010 gewählten Landesversammlung stellen das erste einheitliche Grundgesetz Ungarns in Bewusstsein unserer Verantwortung vor Gott und der Menschen, unsere verfassungsgebende Macht ausübend, wie Oben, fest.


ES SOLL FRIEDEN, FREIHEIT UND EINVERSTÄNDNIS HERRSCHEN

1 Kommentar:

  1. Zur Zeit wird gegen Ungarn eine sehr starke Hetzkampagne -leider auch in Deutschland - geführt
    ua. mit der aktiven Mitwirkung einiger ungarischen Linksliberalen, gegen die Strafverfahren wegen wirtschaftlichen Mißbrauchs
    stattfinden... Zu einer korrekten Information gehört auch diese Einzelheit. Die meisten Kritiker
    kennen das neue Grundgesetz kaum.

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