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Montag, 7. Februar 2011

Ein ganz einfacher Fall.

Anmerkung zu EuGH Rs. C-359/09 vom 3.2.2011
Jüngst entschied der EuGH in der Rechtssache C-359/09 – Donat Cornelius Ebert gegen die Budapesti Ügyvédi Kamara, die Budapester Anwaltskammer – eine Frage von erheblicher praktischer Relevanz. Es ging hier einerseits um die für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Rechtsanwälten höchst bedeutende Frage, welchen rechtlichen Bedingungen „einwandernde“ Rechtsanwälte im Aufnahmestaat unterworfen sind, und andererseits ganz allgemein um das Verhältnis zweier Richtlinien mit ähnlichem Anwendungsbereich: der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung sowie der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde.

Freitag, 10. Dezember 2010

Die europarechtliche Aufspaltbarkeit des Vertriebs

Das Urteil des EuGH vom 2. Dezember 2010 in der Rs. C-108/09 – Ker-Optika Bt.

In seinem Urteil zur Rechtssache Ker-Optika Bt. folgt der Gerichtshof klar und deutlich den Ausführungen des Generalanwalts Mengozzi, wie sie in seinen Schlussanträgen vom 15.6.2010 (cf. auch den Beitrag Die Mitgliedstaaten als Herren der Gesundheit ihrer Bürger) niedergelegt sind.
Demnach ist eine Einschränkung des Vertriebs von Kontaktlinsen über das Internet, wie sie vom ungarischen Recht vorgesehen wird, als nicht verhältnismäßige Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit einzuschätzen.

Sonntag, 28. November 2010

Adel verpflichtet – nicht unbedingt.

Jedenfalls nicht zwangsläufig die österreichischen Behörden.
Zur Europarechtsfestigkeit des österreichischen Namensrechts nach den Schlussanträgen in der Rechtssache C-208/09 „Ilonka Sayn-Wittgenstein“.
Die Benennung der Schlussanträge von Generalanwältin Eleanor Sharpston in der Rechtssache C-208/09 vom 14.10.2010 nimmt das Ergebnis fast schon vorweg: das österreichische Namensrecht für die Namen Adliger ist grundsätzlich europarechtskonform. Folgerichtig ist die Rechtssache auch als „Ilonka Sayn-Wittgenstein“ bezeichnet und nicht als „Ilonka Fürstin von Sayn-Wittgenstein“.