Jedenfalls nicht zwangsläufig die österreichischen Behörden.
Zur Europarechtsfestigkeit des österreichischen Namensrechts nach den Schlussanträgen in der Rechtssache C-208/09 „Ilonka Sayn-Wittgenstein“.
Die Benennung der Schlussanträge von Generalanwältin Eleanor Sharpston in der Rechtssache C-208/09 vom 14.10.2010 nimmt das Ergebnis fast schon vorweg: das österreichische Namensrecht für die Namen Adliger ist grundsätzlich europarechtskonform. Folgerichtig ist die Rechtssache auch als „Ilonka Sayn-Wittgenstein“ bezeichnet und nicht als „Ilonka Fürstin von Sayn-Wittgenstein“.